Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Stefan L***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./1./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./2./) sowie zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (US 20) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - in L***** am 18. März und am 18. August 2012 jeweils durch gewaltsames Eindrücken eine fremde Sache, und zwar die Wohnungstür der Martha P*****, beschädigt (I./2./).
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen Punkt I./2./ des Schuldspruchs wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die ein Übergehen der Aussage der Zeugin P***** zur (unkomplizierten) Reparatur der Wohnungstür moniert, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 10, 17) aber unbekämpft lässt, spricht angesichts der Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122137).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das gewaltsame Eindrücken der unversperrten, jedoch außen mit einem Türknauf versehenen und innen mit einer Vorhängekette gesicherten Wohnungstür der Martha P***** mit Körperkraft, wodurch die Befestigung der Türkette aus der Verankerung im Türrahmen gerissen wurde, erfülle nicht den objektiven Tatbestand des § 125 StGB, legt jedoch nicht dar, weshalb es sich dabei um keine „relevante“ Beschädigung handeln sollte (vgl RIS-Justiz RS0093229; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 125 Rz 35).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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