OGH 15Os166/13w

OGH15Os166/13w11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (idF BGBl I 2009/40) und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. August 2013, GZ 25 Hv 74/13y-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Stefan L***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./1./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./2./) sowie zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (US 20) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz - in L***** am 18. März und am 18. August 2012 jeweils durch gewaltsames Eindrücken eine fremde Sache, und zwar die Wohnungstür der Martha P*****, beschädigt (I./2./).

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen Punkt I./2./ des Schuldspruchs wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die ein Übergehen der Aussage der Zeugin P***** zur (unkomplizierten) Reparatur der Wohnungstür moniert, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 10, 17) aber unbekämpft lässt, spricht angesichts der Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0122137).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das gewaltsame Eindrücken der unversperrten, jedoch außen mit einem Türknauf versehenen und innen mit einer Vorhängekette gesicherten Wohnungstür der Martha P***** mit Körperkraft, wodurch die Befestigung der Türkette aus der Verankerung im Türrahmen gerissen wurde, erfülle nicht den objektiven Tatbestand des § 125 StGB, legt jedoch nicht dar, weshalb es sich dabei um keine „relevante“ Beschädigung handeln sollte (vgl RIS-Justiz RS0093229; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 125 Rz 35).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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