OGH 15Os155/93 (RS0079964)

OGH15Os155/939.12.1993

Rechtssatz

Nach der Definition des § 15 Abs 2 StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des § 3 g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.

Normen

StGB §15 Abs2 A
VerbotsG §3g

15 Os 155/93OGH09.12.1993

Veröff: EvBl 1994/84 S 389

11 Os 35/17gOGH19.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)