15 Os 15/10k | OGH | 03.03.2010 |
Beisatz: Die tatsächlich gegebene Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung des kriminalpolizeilichen Untersuchungsberichts wurde ohnehin als das Beschleunigungsgebot verletzend festgestellt. (T1) |
14 Fss 1/14d | OGH | 05.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Säumnis des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über das Rechtsmittel könnte in unterlassener Urgenz der Aktenrückmittlung bei der Oberstaatsanwaltschaft und - bei weiterer Untätigkeit der Anklagebehörde - allenfalls in unterbliebener Beschlussfassung vor Einlangen deren Stellungnahme bestehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20100303_OGH0002_0150OS00015_10K0000_001
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