OGH 15Os147/87 (RS0098070)

OGH15Os147/8720.10.1987

Rechtssatz

Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO.

Normen

StPO §41 Abs3
StPO §281 Abs1 Z1a

15 Os 147/87OGH20.10.1987
13 Os 101/08iOGH27.08.2008

Auch

14 Os 158/13mOGH05.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T1)

15 Os 132/14xOGH03.12.2014

Beisatz: Einschreiten eines Substituten gegen den Willen des Angeklagten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0150OS00147_8700000_001

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