OGH 15Os14/12s

OGH15Os14/12s29.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Gereralanwalt Mag. Höpler, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, verletzt, soweit darin gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen wurde, § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird in seinem Punkt 1./ aufgehoben und vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, wurde Stefan R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21. September 2010, GZ 30 BE 197/10s-3, gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Der Strafrest betrug zwölf Tage (ON 46 des Aktes 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch).

Schließlich wurde Stefan R***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I./), - unter Missachtung des § 29 StGB aber fallaktuell ohne Nachteil - der (richtig: des) Vergehen(s) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB (II./) sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO - unter anderem - die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010 zu AZ 23 Hv 73/10h gewährte bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen (B./1./; US 6).

Im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung war der Akt AZ 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch, in dem seit 23. September 2010 eine Ausfertigung des vom Landesgericht Feldkirch am 21. September 2010 gefassten Beschlusses auf bedingte Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil, AZ 30 BE 197/10s, enthalten war (ON 46 iVm der Aktenübersicht dieses Aktes), beim Akt AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch angeschlossen (vgl ON 5 S 9, Hv-Ausschreibung ON 8 und den gemäß § 252 Abs 2a StPO erfolgten Vortrag in der Hauptverhandlung am 19. Mai 2011, ON 10 S 3).

Das Urteil und der Beschluss erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Der genannte Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011 steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Punkt 1 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungs-gesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein (hier erfolgter) Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils einer Strafe ist daher unzulässig, wenn nicht zugleich auch ein Widerruf der bedingten Entlassung aus einem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0125448).

Die somit dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht anhaftende Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt (§ 292 letzter Satz StPO), weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den Beschluss in diesem Umfang aufzuheben und vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht abzusehen.

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