Normen
StPO §250
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3
15 Os 139/00 | OGH | 25.01.2001 |
15 Os 121/06t | OGH | 12.12.2006 |
Auch; nur: Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird. (T1); Beisatz: Hier: Vernehmung des Mitangeklagten in Abwesenheit des Angeklagten, Mitteilung durch den Vorsitzenden vor Schluss des Beweisverfahrens in derselben Hauptverhandlung. (T2) |
15 Os 160/07d | OGH | 10.03.2008 |
Auch |
11 Os 200/08h | OGH | 17.02.2009 |
Ähnlich |
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_002
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