OGH 15Os138/19m

OGH15Os138/19m15.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Manuel P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 19. Juni 2019, GZ 15 Hv 1/19x‑48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00138.19M.0115.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manuel P***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. Dezember 2018 in K***** Katharina R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit seinen Händen am Brustkorb festhielt, seinen Kopf gegen ihren Hals drückte, sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie legte und sie so gewaltsam auf dem Rücken liegend fixierte, sodann gegen ihren Willen mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Beischlaf bis zur Ejakulation vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS‑Justiz RS0118316). Es genügt allerdings, wenn das Schöffengericht im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Feststellung überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (RIS-Justiz RS0098541, RS0106642).

Weshalb die von der Beschwerde ins Treffen geführten Details der Angaben der Zeugin R***** zum der Tat unmittelbar vorangehenden Ablauf ihres Aufenthalts am Tatort den festgestellten entscheidenden Tatsachen zum Tathergang entgegenstehen sollen und damit einer gesonderten Erörterung bedurft hätten, ist nicht erkennbar. Die Aussage dieser Zeugin wurde als glaubwürdig eingestuft (US 4 f, 10), wobei das Schöffengericht die Angaben des Opfers zu entscheidenden Tatsachen in den Aussagen der Zeugen S*****, Dr. A***** und St***** sowie im Gutachten der Sachverständigen Dr. N***** gestützt sah (US 5–10). Aus diesem Grund vermochte es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen, obwohl der Genannte (auch) eine Erklärung für seine mehrfach geänderte Einschätzung der Dauer des gemeinsamen Aufenthalts in der Wohnung dargeboten hatte (US 9 f).

Indem die Beschwerde aus den Angaben des Opfers andere Schlüsse als jene der Tatrichter gezogenen wissen will, bekämpft sie der Sache nach bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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