OGH 15Os134/91 (RS0091121)

OGH15Os134/915.12.1991

Rechtssatz

In bezug auf das Grunddelikt fehlt dem Rauschtäter begrifflich die Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit; er handelt demnach bezugnehmend auf die verdeckte Tat zwar auf Grund einer Willensreaktion, aber ohne Schuld. Daher sind schuldmildernde Umstände hinsichtlich des im Rausch begangenen Deliktes, wie etwa Begehung der Rauschtat aus Unbesonnenheit oder durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet, keine für die Strafzumessung entscheidenden Kriterien.

Normen

StGB §34
StGB §287

15 Os 134/91OGH05.12.1991

Dokumentnummer

JJR_19911205_OGH0002_0150OS00134_9100000_001

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