OGH 15Os133/15w

OGH15Os133/15w15.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Erwin B***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 91/15y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. August 2015 (ON 31) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00133.15W.1015.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Festnahme des Angeklagten Erwin B***** aus dem Grund der Fluchtgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO (iVm § 210 Abs 3 StPO) an (ON 31).

Über den in der Folge Festgenommenen wurde mit Beschluss vom 2. September 2015 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt (ON 36). Hiezu gab der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 35 S 3). Eine dennoch dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz am 24. September 2015 als unzulässig zurück.

Am 2. September 2015 wurde er gegen Erlag einer Kaution in der Höhe von 5.000 Euro sowie gegen Gelöbnis, an einer bestimmten Adresse erreichbar zu sein und Ladungen des Gerichts Folge zu leisten, enthaftet (ON 37, 38).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Anordnung der Festnahme erhobene Grundrechtsbeschwerde des Erwin B***** ist unzulässig.

Wird nämlich eine Festnahmeanordnung durch die Verhängung der Untersuchungshaft effektuiert, so verliert sie als Grundlage der Haft ihre eigenständige Bedeutung (und somit ihre Grundrechtsrelevanz [vgl dazu Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 25]) und es kann nur noch der Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft selbst Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS‑Justiz RS0099613; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 8).

Zudem steht eine Grundrechtsbeschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs zu (§ 1 Abs 1 GRBG), der Beschwerdeführer aber hat sein Rechtsmittel noch vor Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine - zeitgleich - eingebrachte (zulässige, vgl Kirchbacher/Rami , WK‑StPO § 171 Rz 4) Beschwerde gegen die Anordnung der Festnahme (ON 44) erhoben.

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