OGH 15Os13/17a (RS0131447)

OGH15Os13/17a24.5.2017

Rechtssatz

Bei der ‑ anhand des Anklagetenors und der Anklagebegründung vorzunehmenden ‑ Beurteilung der Frage, welchen Sachverhalt der Ankläger anklagen, also dem Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheim stellen wollte, schlagen Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands zu Lasten des Anklägers aus.

Normen

StPO §211
StPO §281 Abs1 Z7

15 Os 13/17aOGH24.05.2017

Beisatz: Hier: Der gegen den Angeklagten in der Anklageschrift erhobene Vorwurf des vorschriftswidrigen Überlassenes von Suchtgift an eine ‑ wegen anderer Taten mitangeklagte ‑ Person impliziert nicht zweifelsfrei einen auch vom Anklagewillen umfassten gegen den Mitangeklagten erhobenen Vorwurf, das betreffende Suchtgift (mit Inverkehrsetzungsvorsatz) erworben und besessen zu haben. (T1)

11 Os 72/21dOGH27.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170524_OGH0002_0150OS00013_17A0000_001

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