Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Vukasin S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 1.Jänner 1997 in Dorfgastein unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nachgenannte Personen dadurch am Körper verletzt hat, daß er 1. Michael R***** mit einem Küchenmesser zwei Stiche in den Brust- und Bauchbereich versetzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine 15 cm lange Stichverletzung im Bereich der Brustkorbvorderseite und eine 5 cm lange Stichwunde in der Bauchregion, zur Folge hatte, 2. Annemarie R***** mit einem Küchenmesser zwei Stiche in den Rücken versetzte und eine Schnittwunde im Bereich des linken Ellenhakens zufügte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich zwei Stichwunden im Bereich der linken Brustkorbhälfte mit vollständiger Lähmung der Gliedmaßen und teilweiser Durchtrennung der Bizepssehne im Bereich des linken Ellenhakens, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, mithin mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes jeweils als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zugerechnet würden.
Diesen Einweisungsausspruch bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Voranzustellen ist, daß nach ständiger Rechtsprechung im Einweisungsverfahren lediglich der Ausspruch über die Grundvoraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, nämlich Anlaßtat, Zurechnungsunfähigkeit, geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad und die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen, mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist, während die Gefährlichkeitsprognose als richterliche Ermessensentscheidung, auch wenn - wie vorliegend - (vermeintliche) formelle Begründungsfehler (Z 5) und ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel (Z 11) behauptet werden, ausschließlich mit einer (hier ohnehin erhobenen) Berufung bekämpft werden kann (15 Os 54/95 mwN; 15 Os 27/97).
Aus dieser Sicht muß daher das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) versagen, mit dem der Beschwerdeführer dem Erstgericht unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit im Zusammenhang mit der Frage der Gefährlichkeitsprognose vorwirft, es habe sein Erkenntnis ausschließlich auf die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für forensische Psychiatrie, Univ.Prof. Dr.M*****, enthaltene Gefährlichkeitsprognose (ON 18) sowie auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen dieses Experten bei der mündlichen Gutachtenserörterung (284 ff) und der späteren mündlichen Gutachtensergänzung (311 f) gestützt, dabei aber nicht nur diesen entgegenstehende, nämlich die unter I.1.a bis g der Beschwerdeschrift angeführten Beweisergebnisse, welche (nach Meinung der Beschwerde) nicht nur eine Relativierung, sondern eine Revidierung der Gefährlichkeitsprognose belegen, mit Stillschweigen übergangen, sondern auch die zur erstgerichtlichen Begründung in unauflösbarem Widerspruch stehenden (in der Beschwerdeschrift gleichfalls isoliert zitierten) Passagen aus den in der Hauptverhandlung erörterten Gutachten sowie aus der Aussage des Zeugen Dr.Kurt S***** (eines Facharztes der Landesnervenklinik Salzburg, der den vorläufig angehaltenen S***** zeitweise behandelt hatte - S 315 ff) zur Gefährlichkeitsprognose unberücksichtigt gelassen. Auf dieses Rechtsmittelvorbringen war hier nicht einzugehen, weil es der Sache nach eine Berufungsausführung darstellt.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung, die ein unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt und den Nachweis auf dessen Basis verlangt, daß dem Erstgericht ein Rechtsfehler oder ein Feststellungsmangel unterlaufen ist.
Diesem Gebot wird der Nichtigkeitswerber jedoch nicht gerecht. Denn abgesehen davon, daß er mit seinem Vorbringen erneut bloß die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen trachtet, bestreitet er zunächst ganz allgemein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 Abs 1 StGB. Sodann stellt er eine von ihm urteilsfremd als Sachverhaltsfeststellung beurteilte, indes im Rahmen der Beweiswürdigung unmißverständlich als eine vom Sachverständigen Univ.Prof.Dr.M***** geäußerte Meinung wiedergebende Urteilsstelle in den Mittelpunkt seiner Kritik, wonach der genannte Experte nach Ansicht des Schöffengerichtes überzeugend und nachvollziehbar dargetan habe, daß eine Gefährlichkeit des Angeklagten weiterhin massiv für den Fall gegeben sei, daß dieser in seine vertraute Umgebung zurückkehre bzw auch die erforderlichen Depotinjektionen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht einhalte (US 8 unten bis 9 oben). Daran knüpft die Beschwerde den Schluß, wenn eine Gefährlichkeit des Angeklagten nur bei einem keineswegs mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden oder auch nur naheliegenden Bedingungseintritt gegeben sei, lägen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB nicht vor.
Demgegenüber wird im Urteil ausdrücklich konstatiert - was die Beschwerde aber prozeßordnungswidrig übergeht -, daß unter dem Einfluß der schizoaffektiven Störung eine hochgradige potentielle Gefährlichkeit weiterhin naheliegend ist (US 5 vierter Absatz iVm US 6 fünfter Absatz, erster Halbsatz und US 9 unten bis 10 oben).
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die zudem erhobene Berufung fällt demnach gemäß § 285 i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz.
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