OGH 15Os125/20a

OGH15Os125/20a14.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen R***** T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 8. Juli 2020, GZ 15 Hv 151/19w‑83a, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00125.20A.1214.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – R***** T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./A./1./a./ und b./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG (I./B./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt.

 

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, drei Tage Bedenkzeit zu nehmen (ON 83 S 12). Mit einem als „Anmeldung eines Rechtsmittels“ titulierten, am 10. Juli 2020 elektronisch eingebrachten Schriftsatz erklärte der Angeklagte sodann, „Rechtsmittel“ anzumelden (ON 84).

Nach Zustellung des Urteils an den (gewählten; ON 18) Verteidiger am 25. September 2020 (Rückschein bei ON 83a) führte dieser mit am 21. Oktober 2020 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 10, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe aus (ON 95).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden. Wenngleich es dabei nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951), muss doch deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS‑Justiz RS0100007, RS0100000). Die allgemeine, Nichtigkeitsgründe nicht einmal im Ansatz behauptende (RIS-Justiz RS0099013, RS0099067 [T12 und T16]) Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen. Entsprechendes gilt für die Anmeldung einer Berufung (13 Os 2/08f; 15 Os 168/18x).

Da der Betroffene erstmals in der Rechtsmittelausführung – sohin nach Ablauf der Fristen des § 284 Abs 1 erster Satz und des § 294 Abs 1 StPO – erklärt hatte, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu erheben, war erstere gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO und zweitere gemäß § 294 Abs 4 und § 296 Abs 1 StPO (vgl RIS‑Justiz RS0100243) schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Bleibt anzumerken, dass kein Anlass zu amtswegigem Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO oder § 362 Abs 1 Z 1 StPO) besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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