Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 2 Z 3 SMG (I./A./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (I./B./), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (II./), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall und Abs 2 SMG (III./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (IV./) schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst wieder- gegeben - in O***** und andernorts
I./ zwischen März 2011 und 18. Oktober 2012 in wiederholten Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Egon W*****, Mario Wo*****, Mario Ha***** und Gottfried S***** als unmittelbarer Täter
A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich wenigstens 7.062 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,92 % (sohin eine Reinsubstanz von 347,45 Gramm Delta-9-THC), weitere 170 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 7 % (sohin eine Reinsubstanz von 11,9 Gramm Delta-9-THC) und 931,4 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,32 % (sohin eine Reinsubstanz von 77,5 Gramm Delta-9-THC) sowie eine nicht näher bekannte Menge THC-hältiges Haschischöl erzeugt, indem er zumindest 35 Stück Hanfsetzlinge sowohl in einer am Dachboden seines Wohnhauses errichteten Indoor-Anlage als auch im Bereich der Außenanlagen seines Grundstücks anbaute, bis zur Erntereife aufzog, Blüten und Blätter aberntete, trocknete und abrebelte sowie einen Teil der Blätter zur Herstellung von Haschischöl in Waschbenzin einlegte und anschließend die Flüssigkeit filterte;
B./ mit Ausnahme der zu I./A./ angeführten Pflanzen vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift (§ 28b SMG), nämlich von THC-hältigem Marihuana angebaut;
II./ zwischen 2011 und 18. Oktober 2012 vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht näher bekannten, jedenfalls die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er wenigstens 2.221 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 4,92 % (sohin eine Reinsubstanz von 109,27 Gramm Delta-9-THC) sowie amphetaminhältiges Speed und Kokain in unzähligen Angriffen an im Spruch namentlich genannte Personen teils unentgeltlich, teils gegen die Erbringung von Arbeitsleistung, teilweise auch gegen amphetaminhältiges Speed überließ, größtenteils jedoch das erzeugte Marihuana gewinnbringend verkaufte;
III./ in der Zeit von Oktober 2002 bis 18. Oktober 2012 mit Ausnahme des unter I./ und II./ angeführten Suchtgifts vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen und seit zumindest Oktober 2011 anderen angeboten;
IV./ um den 24. Dezember 2012 in zwei Angriffen in der Justizanstalt Leoben insgesamt 900 Gramm geriebene Muskatnuss in einem 3.000 Euro nicht übersteigendem Wert Berechtigten der Justizanstalt Leoben mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I./A./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Die Mängelrüge behauptet Begründungsdefizite in Ansehung der Feststellung, er hätte im Jahr 2011 aus den auf seinem Grundstück kultivierten elf Hanfpflanzen 7.062 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana erzeugt (US 7 dritter Absatz). Entgegen dem Vorwurf bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Feststellung zur erzeugten Menge unter Hinweis auf die vom Angeklagten im Jahr 2012 durch die Outdooraufzucht der von ihm gepflanzten Marihuanapflanzen erzielten Erträge (US 11 f), die Angaben des Rene Wol***** über die Größe der Pflanzen, die Lichtbilder, die der Angeklagte im Jahr 2011 von seinen Pflanzen anfertigte, und die - mit den Angaben des Zeugen Günter G***** (ON 54 S 6 ff) übereinstimmende - Stellungnahme des Landeskriminalamts vom 5. April 2013, wonach der Ertrag von der Gattung und Gesundheit der Pflanzen sowie von deren Standort und Pflege abhängt (ON 46 S 5), in Verbindung mit den besonderen Kenntnissen des Angeklagten als gelernter Gärtner, die bei der Aufzucht der Pflanzen zur Anwendung kamen, den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend eingehend begründet (US 13 f).
Dass neben dem vom Schöffengericht folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind, stellt den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0099455).
Das wiederholte, auf die zu den sonstigen Tathandlungen geständige Verantwortung verweisende Vorbringen, „objektive Beweismittel“ für die Erzeugung einer über den vom Nichtigkeitswerber zugestandenen Ernteertrag von 2.500 Gramm hinausgehenden Menge von Delta-9-THC-hältigem Marihuana im Jahr 2011 lägen nicht vor, übergeht die die Verantwortung des Angeklagten ohnehin berücksichtigenden (US 13) Erwägungen der Tatrichter in ihrem Gesamtzusammenhang (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) und zeigt solcherart keinen formellen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf.
Der vom Nichtigkeitswerber behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte verkennt, dass das Erstgericht bei der Berechnung des Ertragswerts pro Pflanze für das Jahr 2012 (US 11 f) das Material der von der Polizei abgeernteten elf Pflanzen, weiters der bereits vom Angeklagten selbst abgeernteten, zum Trocknen aufgehängten vier Pflanzen (mit Ausnahme des aus den Blüten dieser vier Pflanzen erzeugten 931,4 Gramm THC-hältigen Marihuanas mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,32 % [US 8 iVm US 11]) sowie eine geringe Menge an bereits getrocknetem, ebenfalls sichergestelltem Cannabiskraut mit insgesamt 9.634,3 Gramm THC-hältigem Marihuana zu Grunde legte und diese Menge durch die Anzahl der Pflanzen (insgesamt 15 Stück) dividierte. Das Vorbringen, die Tatrichter seien hinsichtlich der vier im Jahr 2012 gepflanzten und bereits vom Angeklagten geernteten Cannabispflanzen von einem Ertrag von 931,4 Gramm Marihuana, sohin von rund 230 Gramm pro Pflanze ausgegangen, lässt außer Acht, dass diese 931,4 Gramm nur das aus den vier Pflanzen gewonnene Blütenmaterial beinhalten und zeigt solcherart weder einen Widerspruch, noch die von der Beschwerde behauptete willkürliche Annahme (Z 5 vierter Fall) des der Berechnung für das Jahr 2011 zugrunde gelegten Ertragswertes (inklusive Blattmaterial) von 642 Gramm je Pflanze durch das Schöffengericht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils keinerlei Sachvorbringen zu den weiteren Schuldsprüchen enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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