Normen
StPO §43 Abs1 Z3 B
15 Os 120/08y | OGH | 11.09.2008 |
15 Os 14/09m | OGH | 15.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080911_OGH0002_0150OS00120_08Y0000_001
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