Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.
13 Os 170/03 | OGH | 14.01.2004 |
Vgl auch; nur: Es kommt ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, dass die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930916_OGH0002_0150OS00118_9300000_001
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