Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Said D***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. April 2010 in P***** unter Beteiligung der hiefür abgesondert verfolgten Martin K*****, Björn L*****, Hedi M*****, Ferhat Y*****, Murat Y*****, Jürgen K*****, Serdal S*****, Robert T***** und weiterer unbekannter Täter fremde bewegliche Sachen, nämlich 40 Europaletten Computergeräte samt Zubehör im Gesamtwert von 628.109 Euro sowie einen Lastkraftwagen im Wert von 8.114,58 Euro Gewahrsamsträgern der C***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie Sachen stahlen, deren Wert 50.000 Euro übersteigt, und den Diebstahl begingen, indem sie in ein Gebäude durch Aufbrechen einer Lagertüre eindrangen und den Lastkraftwagen unter Verwendung des eigenmächtig an sich genommenen Originalschlüssels vom Tatort verbrachten, sohin eine Sperrvorrichtung, nämlich das Zündschloss des Fahrzeugs mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffneten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (inhaltlich Z 5 dritter Fall) steht die Feststellung, wonach der bereits verurteilte Martin K***** als Lagerleiter der geschädigten Gesellschaft „freien Zugang zu den Schlüsseln sowie zum Alarmanlagencode der Firmenräumlichkeiten“ hatte, nicht im Widerspruch zu den erstgerichtlichen Konstatierungen zum vorsätzlichen Aufbrechen einer Lagertür mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Willensausrichtung.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden keineswegs nicht oder nur unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Mängelrüge können aus äußeren Umständen der Tat - vorliegend aus der Art des nächtlichen Zugriffs, dem Aufbrechen einer Lagertür, dem Treffen mit einem die Örtlichkeiten besser kennenden Mittäter auf einem Parkplatz (US 8) - durchaus Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen werden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Die Umstände, dass weder die Zeuginnen Brigitte Sch***** und Margit B***** noch der Zeuge K***** den Angeklagten erkannten und dass keine der am Tatort vorgefundenen DNA-Spuren dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, hat das Erstgericht entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) berücksichtigt (US 5, 7), weshalb von Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht gesprochen werden kann.
Das Vorbringen, es existiere „kein einziges Beweisergebnis“ für die Beteiligung des Angeklagten, lässt außer Acht, dass die Tatrichter ihre Überzeugung von seiner Täterschaft unter anderem auf seine Anhaltung gemeinsam mit Hedi M***** am 4. April 2010 in einem dunklen Pkw Mercedes mit niederländischem Kennzeichen durch Polizeibeamte unweit des Tatorts, die Kamera-Aufnahme desselben Wagens bei einer Autobahnauffahrt, wobei der gestohlene LKW nach den Aufzeichnungen dieselbe Strecke befuhr, die Aussage des Zeugen K***** über ein Treffen mit seinen - ihm zuvor unbekannten - Mittätern vor der Tat in einem dunklen Mercedes sowie die Beobachtungen der Zeuginnen Sch***** und B***** über einen dunklen Mercedes mit niederländischem Kennzeichen stützten (US 4 f). Damit aber wurde - zulässig (RIS-Justiz RS0099300; vgl Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25) - aus einer Kette von mehreren Indizien ein Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. Weshalb dieser den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungen widersprechen sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Tatrichter hätten keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten betreffend den Gewahrsamsbruch getroffen, vernachlässigt die diesbezüglichen Konstatierungen auf US 3 f.
Entgegen der Ansicht der Rechtsrüge sind dem Urteil die vermissten Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Fremdheit der weggenommenen Sachen bei vernetzter Betrachtung der gesamten Entscheidungsgründe und des Spruchs mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; RIS-Justiz RS0117228), womit die Nichtigkeitsbeschwerde den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verlässt (RIS-Justiz RS0099775).
Der Vorwurf, das Schöffengericht habe keine ausreichenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite getroffen und sich mit dem substanzlosen Gebrauch der verba legalia begnügt, übergeht, dass ein Rechtsfehler mangels Feststellungen nur gegeben ist, wenn diese zirkulär verwendet werden, keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt wird und daher recht besehen gar keine Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RS0119090, RS0098936). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt jedoch nicht dar, weshalb die vorliegenden Feststellungen (US 3 f) den Anforderungen nicht genügen sollten.
Die weiteren Ausführungen (nominell Z 9 lit a inhaltlich Z 10), denen zufolge nicht festgestellt worden sei, dass ein nachgemachter oder widerrechtlich erlangter Schlüssel beim Eindringen in das Gebäude der GmbH verwendet wurde, übersehen die Konstatierungen zum Eindringen durch Aufbrechen einer Lagertüre und zur Verwendung eines eigenmächtig an sich gebrachten Schlüssels zur Öffnung des Zündschlosses des LKW (US 3; vgl RIS-Justiz RS0094197).
Die einen Entfall der Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2 und 129 Z 1 und 3 StGB begehrende Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt die diesbezüglich zur subjektiven Tatseite eindeutigen Feststellungen der Tatrichter auf US 3 f, weshalb die Beschwerde eine prozessordnungskonforme Darstellung verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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