OGH 15Os86/96 (RS0099300)

OGH15Os86/9611.6.1996

Rechtssatz

Das Wesen eines (nach der Strafprozessordnung zulässigen und beim Leugnen eines Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, einzige Grundlage des Schuldspruchs bildenden) Indizienbeweises besteht gerade darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien (Beweisergebnissen) ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird.

Normen

StPO §258 Abs2 C

15 Os 86/96OGH11.06.1996
14 Os 42/08wOGH15.04.2008

Vgl auch

14 Os 105/08kOGH14.10.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0150OS00086_9600000_001

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