Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Raimund T***** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre herabgesetzt.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Helmut F***** nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Raimund T***** und Helmut F***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter SatzStGB schuldig erkannt, weil sie am 5.März 1992 in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem Werner K***** mit Gewalt gegen seine Person 6.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Raimund T***** dem Werner K***** Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzte, während Helmut F***** der Geldbörse des Werner K***** einen Bargeldbetrag von 6.000 S entnahm, wobei Werner K***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs. 1: Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke).
Die Geschworenen hatten die (für beide Angeklagten) anklagekonform nach schwerem Raub gestellte Hauptfrage (mit der Einschränkung des geraubten Betrages auf 6.000 S anstatt 10.000 S) einstimmig bejaht und folgerichtig die (dadurch gegenstandslos gewordenen) Eventualfragen hinsichtlich Raimund T***** nach vorsätzlicher schwerer Körperverletzung (2.) und Hehlerei (3.) sowie hinsichtlich Helmut F***** nach schwerem (Bedrängnis-)Diebstahl (4.) unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z 8 und Z 10 a StPO, Helmut F***** überdies auf Z 6 der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Raimund T*****:
In der Instruktionsrüge (Z 8) behauptet dieser Angeklagte, daß sich die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung nicht mit dem für die Verwirklichung des Raubes erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung als Mittel der mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz erfolgten Sachwegnahme auseinandersetze. Diese Unvollständigkeit sei deshalb einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gleichzusetzen, weil sie zu Mißverständnissen bei der Abgrenzung zwischen schwerem Raub (Hauptfrage) und der (vom Angeklagten eingestandenen) schweren Körperverletzung (Eventualfrage) Anlaß geben konnte und geeignet war, die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist die vom Schwurgerichtshof den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung (auch) in dieser Hinsicht richtig und vollständig. Beschreibt sie doch ausführlich und zutreffend das Tatbestandsmerkmal der auf Wegnahme (oder Abnötigen) einer Sache gerichteten Gewalt (S 7) und hebt ausdrücklich hervor, daß zur Erfüllung der inneren Tatseite sowohl Nötigungs- wie auch (unrechtmäßiger) Bereicherungsvorsatz gefordert ist (S 6 und 8-9). Damit wurden aber die Laienrichter unmißverständlich darüber unterrichtet, daß Gewaltanwendung, die nicht nur auf Mißhandlung oder Körperverletzung, sondern auf Sachwegnahme (oder -abnötigung) abzielt, Raub und nicht bloß Körperverletzung darstellt.
Mit dem Hinweis in der Tatsachenrüge (Z 10 a), der Angeklagte habe sich sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht stets damit verantwortet, den Zeugen K***** zwar schwer mißhandelt und verletzt, diese Tathandlungen aber keineswegs mit dem Vorsatz gesetzt zu haben, diesem Geld oder sonstige Wertgegenstände zu entziehen, werden keine sich aus den Akten ergebende Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen geweckt. Der Beschwerdeführer unternimmt damit vielmehr nur den (im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor) unzulässigen Versuch, die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen und auf diese Weise seiner (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Helmut F*****:
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, der Schwurgerichtshof habe die Bestimmung des § 314 StPO dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, eine Eventualfrage in Richtung Hehlerei zu stellen. Nach seiner (des Angeklagten) stets gleichbleibenden Verantwortung sei er dem um Hilfe rufenden Opfer unverzüglich zu Hilfe geeilt; dabei habe er bemerkt, daß der am Boden liegende Werner K***** von Raimund T***** "ausgesackelt" worden sei; er habe auf T***** eingewirkt, "Tätigkeiten" zu beenden, danach die am Boden liegende Geldbörse des Verletzten vorgefunden und der Versuchung nicht widerstehen können, daraus Geld zu entnehmen; durch das Niederschlagen des Opfers durch T***** sei die Geldtasche offensichtlich zu Boden gefallen und habe sich daher nicht mehr in der Gewahrsame des Opfers befunden, sodaß infolge des eingetretenen Gewahrsamsverlustes der Raub in diesem Zeitpunkt bereits vollendet gewesen sei.
Eine Eventualfrage ist indes gemäß § 314 Abs. 1 StPO (nur) dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die es, wären sie erwiesen, in den Bereich der näheren Möglichkeit rücken, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte, fällt. Das Vorbringen muß dabei - unabhängig davon, ob es auch glaubhaft erscheint - so konkret sein, daß bei Beachtung der objektivierten Tatelemente die gewünschte Deutung des Geschehens logisch und empirisch naheliegend ist. Nicht abstrakt denkbare Möglichkeiten, sondern immer nur ein tasächliches Substrat kann Grundlage einer Eventualfrage sein, weil die Fragestellung an die Geschworenen lediglich dazu dient, den Tatbestand, der sich aus der Anklage und aus dem Verfahren ergibt, zu präzisieren, nicht aber dazu, über allfällige Mutmaßungen einen Wahrspruch einzuholen, der seinem Wesen nach eine Tatsachenfeststellung bedeuten würde, obwohl hiefür eine entsprechende Feststellungsgrundlage gar nicht vorhanden ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 16 a und 22 zu § 314).
Dementsprechend hat der Schwurgerichtshof vorliegend unter Berücksichtigung der vom Angeklagten F***** (in der Hauptverhandlung ebenso wie schon im Vorverfahren) gewählten Verantwortung dadurch Rechnung getragen, daß er zur Hauptfrage nach schwerem Raub eine Eventualfrage nach schwerem Diebstahl im Sinne der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB (nach sogenanntem "Bedrängnisdiebstahl") in das Fragenschema aufgenommen hat. Denn die gleich neben dem (von T***** zu Boden geschlagenen) Raubopfer liegende Geldtasche war bei der gegebenen Sachlage zu diesem Zeitpunkt noch (immer) in dessen Gewahrsam und seinem unmittelbaren Zugriff noch keineswegs entzogen, der Raub mithin nach der vom Angeklagten geschilderten Variante des Tatablaufs im Augenblick der Ansichnahme der Geldbörse noch nicht vollendet. Wäre aber - nach der Verantwortung des Beschwerdeführers - kein gemeinsam mit dem Mitangeklagten T***** verübter Raub vorgelegen, so indizierte das von ihm vorgebrachte Tatsachensubstrat die Stellung einer Eventualfrage zwar nach Diebstahl, aber nicht nach Hehlerei, für die begrifflich die Vollendung des (vorangegangenen) Raubes unabdingbare Voraussetzung gewesen wäre.
An der vom Schwurgerichtshof den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung rügt der Rechtsmittelwerber unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO zunächst eine Unvollständigkeit der Instruktion in Ansehung der "Vollendung des Raubes".
Hiezu wird aber in der Rechtsbelehrung (S 9) ohnehin zutreffend ausgeführt, daß der Raub vollendet ist, wenn die Sache weggenommen oder abgenötigt worden ist. Wegnahme (vgl. S 8) setzt beim Raub wie beim Diebstahl die Begründung neuen Gewahrsams durch Bruch des bisherigen voraus (Leukauf-Steininger Komm.3 RN 12 und Kienapfel BT II2 RN 17 jeweils zu § 142). Ein Gewahrsamsbruch ist jedoch dann (noch) nicht gegeben, wenn eine Sache noch im Nahbereich des Überfallenen neben ihm am Boden liegt. Nichts anderes ist für den hier vorliegenden Fall aus dem in der Rechtsmittelschrift (allerdings nicht korrekt) wiedergegebenen Inhalt der Randziffer 20 in Kienapfel BT II2 zu § 142 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei vielmehr ersichtlich auf die Ausführungen in Leukauf-Steininger Komm.3 RN 16 zu § 142; die dort zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt. 56/46 = EvBl. 1986/24) betraf aber einen anders gelagerten Sachverhalt mit einer hier nicht vergleichbaren Problemstellung, sodaß daraus für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen ist.
Fehl geht auch der weitere (nur im Zusammenhang verständliche) Beschwerdevorwurf, die Rechtsbelehrung enthalte "keine Ausführungen dahingehend, daß eine ausdrückliche Absprache vor der Tatausführung, wenn nicht unmittelbare Mittäterschaft vorliege (?), notwendig" sei; zwar genüge auch konkludente Einigung zur unmittelbaren Tatbegehung, diese bedeute aber einen jeden Zweifel ausschließende Einigung darüber, daß der Mittäter mit der Vollführung des Raubes einverstanden sei.
Zutreffend wird nämlich in der Rechtsbelehrung zur Mittäterschaft (S 9 und 11 bis 12) ausgeführt, daß eine Verabredung mehrerer zum Raub vor der Tat nicht erforderlich ist; es genügt vielmehr bloß stillschweigende Herstellung des Einvernehmens während der Tat, wobei jede der im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Personen tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen setzen, aber durch ihre Mitwirkung in einer Ausführungsphase nicht das gesamte Tatbild verwirklichen muß; es reicht somit hin, daß die Täter bei der Ausführung der Tat mit spontan entstandenem gemeinsamen Vorsatz bewußt und gewollt zusammenwirken und ihr diesbezügliches Einverständnis konkludent zum Ausdruck kommt (Leukauf-Steininger Komm.3 RN 23 zu § 12). Daß die Geschworenen bei Beantwortung der Hauptfrage nach Raub (auch) vom tatsächlichen Vorliegen eines solchen Einverständnisses der mehreren Mittäter überzeugt sein müssen, wird eingangs der Rechtsbelehrung (S 2) dargelegt und dazu noch auf die im Beratungszimmer aufliegende Belehrung nach § 325 StPO verwiesen.
Soweit der Angeklagte eine Belehrung darüber vermißt, daß Raub in subjektiver Beziehung Bereicherungsvorsatz im Zeitpunkt der Gewaltanwendung erfordert, genügt der Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die (auch hiezu) zutreffende und erschöpfende Rechtsbelehrung (S 7-9).
Rechtsirrig vermeint der Beschwerdeführer schließlich, ein durch eine schwere Verletzung des Opfers qualifizierter schwerer Raub hätte ihm nur dann zugerechnet werden dürfen, wenn er eine solche Vorgangsweise "kennen hätte müssen" und die Anwendung von Gewalt "gebilligt" hätte, worüber die Geschworenen zu belehren gewesen wären.
Die schwere Folge (hier die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB) muß durch die Gewalteinwirkung verursacht worden sein. Sie muß dem Räuber grundsätzlich objektiv und subjektiv (§ 7 Abs. 2 StGB) zuzurechnen sein (Leukauf-Steininger Komm.3 RN 17 zu § 143). Im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB haftet aber jeder Täter für eine derartige (auch nur von einem Raubgenossen herbeigeführte) qualifizierende Tatfolge, wenn er diese vorhersehen konnte. Auch darüber gibt die Rechtsbelehrung den Geschworenen zutreffend und vollständig Aufschluß (S 12-14).
Mit dem Hinweis in der Tatsachenrüge (Z 10 a), nach der Aktenlage habe das Opfer erklärt, der Angeklagte F***** sei ihm nach dem Hilferuf unverzüglich zu Hilfe gekommen, F***** sei mit einer Gewaltanwendung nie einverstanden gewesen und der Raubkomplize T***** habe in der Hauptverhandlung jegliche Verabredung zu einem gewaltsamen Einschreiten gegenüber K***** ausdrücklich verneint, vermag der Nichtigkeitswerber keine aus den Akten sich ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten enscheidenden Tatsachen zu wecken. In Wahrheit unternimmt er mit diesem Vorbringen nur den (unzulässigen) Versuch, die von den Geschworenen aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse gewonnene Überzeugung zu bekämpfen und zu seinen Gunsten umzuwürdigen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher aus den dargelegten Gründen zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Geschworenengericht verhängte über die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Raimund T***** im Ausmaß von sechs Jahren und über Helmut F***** (unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 3 StGB) in der Höhe von drei Jahren. Der Erstangeklagte wurde überdies zur Zahlung eines Teilbetrages von 5.000 S an den Privatbeteiligten Werner K***** verurteilt.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht bei beiden Angeklagten drei einschlägige Vorstrafen und die Begehung der Tat in Gesellschaft, bei Raimund T***** darüber hinaus den raschen Rückfall, die brutale Vorgangsweise sowie die übergeordnete (gemeint: führende) Rolle als erschwerend; während es bei Raimund T***** keinen Milderungsgrund fand, waren bei Helmut F***** dessen untergeordnete Rolle, sein Alter unter 21 Jahren und die Gutmachung des Schadens von 6.000 S mildernd.
Gemeinsam mit diesem Urteil verkündete der Vorsitzende gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 StPO den Beschluß auf Widerruf einerseits der dem Angeklagten Raimund T***** mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.Oktober 1991 zum AZ 2 BE 737/91 gewährten bedingten Entlassung aus zwei (wegen Eigentumsstraftaten verhängten) Freiheitsstrafen (Strafrest: zehn Monate und zehn Tage), andererseits der dem Angeklagten Helmut F***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafachen Graz vom 17.Juni 1991, AZ 4 E Vr 477/91, zuteilgewordenen bedingten Nachsicht einer (wegen Verbrechens nach § 144 Abs. 1 und § 15 StGB verhängten) viermonatigen Freiheitsstrafe (S 299). Eine Ausfertigung dieses Widerrufsbeschlusses findet sich allerdings - entgegen der Bestimmung des § 494 a Abs. 4 zweiter Satz StPO - nicht im Akt. Dieser Beschluß blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Mit ihren gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen streben beide Angeklagte eine erhebliche bzw. wesentliche Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an; Helmut F***** beantragt in eventu die Anwendung des § 43 a Abs. 4 StGB.
Nur der Berufung des Raimund T***** kommt in geringem Ausmaß Berechtigung zu. Bei ihm sind vorweg die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe richtig zu stellen:
Die "brutale Vorgangsweise" als Erschwerungsgrund hat zu entfallen, weil sie nach der Aktenlage nicht über jenes Ausmaß hinausging, die gemeiniglich die schwere Körperverletzung des Raubopfers bewirkt. Ferner beschweren den Angeklagten in Wahrheit nur zwei (und nicht drei) Vorstrafen, weil die jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Graz erfolgte zweite und dritte Verurteilung (siehe die Strafregisterauskunft S 31) zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen und demnach bei der Strafbemessung nur als eine einzige Vorstrafe zählen (Leukauf-Steininger aaO § 31 RN 24). Schließlich hat das Geschworenengericht dem Angeklagten T***** sein von der Polizei abgelegtes umfassendes Geständnis (S 73-79), das auch zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat (wenngleich es in der Folge widerrufen wurde), ebensowenig als mildernd zugerechnet (aaO § 34 RN 26) wie die objektive Schadensgutmachung infolge Rückzahlung des geraubten Bargeldes durch den Angeklagten Helmut F***** (aaO RN 23 und 24).
Demgegenüber blieb der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Umstand, er habe bis zum Tod seiner Großmutter (31.Dezember 1988) ein völlig einwandfreies Leben geführt und habe erst seit dem Verlust dieser einzigen Kontaktperson den Halt verloren, mit Recht unberücksichtigt. Ein Blick in den angeschlossenen Vorstrafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, AZ 4 Vr 1415/86, zeigt nämlich, daß er bereits zu Lebzeiten der Großmutter straffällig geworden ist, indem er im Dezember 1986 zwei Einbruchsdiebstähle in Kellerabteile verübte.
Unter sorgfältiger Abwägung der Zahl, vor allem aber des Gewichtes der solcherart zum Vorteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof daher eine maßvolle Reduktion der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe auf ein tatschuldangemessenes Ausmaß von fünfeinhalb Jahren für gerechtfertigt.
Insoweit war der Berufung des Raimund T***** Folge zu geben.
Bei Helmut F***** hingegen hat das Geschworenengericht - ausgehend von den im wesentlichen richtig und vollständig erfaßten Strafzumessungsgründen - ohnehin unter weitgehender Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB mit drei Jahren ein Strafausmaß gefunden, das sowohl der personalen Täterschuld des bereits wegen Verbrechens der Erpressung, begangen an seiner Mutter und Großmutter (LG für Strafsachen Graz, AZ 4 E Vr 471/91) vorbelasteten Angeklagten wie auch dem Unrechtsgehalt der Straftat entspricht; es ist demnach nicht reduktionsbedürftig, zumal wegen der hier zu erfolgenden Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das inzwischen gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.September 1992 (rechtskräftig seit 13.Oktober 1992), GZ 5 E Vr 859/92-9, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Tatzeit: 1.Februar 1992) zu drei Monaten Freiheitsstrafe das Zusammentreffen zweier verschiedener Straftaten als weiterer Erschwerungsgrund hinzukommt. In diesem Zusammenhang hatte der Oberste Gerichtshof zu prüfen, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Delikte tatschuldangemessen ist. Nach Ansicht des Senates entspricht die im Ergebnis mit drei Jahren und drei Monaten bemessene Strafe auch jener, die bei gemeinsamer Aburteilung der mehreren strafbaren Handlungen ausgesprochen worden wäre, weshalb es auch unter dem Aspekt der §§ 31, 40 StGB bei der im angefochtenen Urteil verhängten Strafe zu bleiben hat.
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat Helmut F***** durch sein beständiges Leugnen zur Aufklärung des Falles kaum, schon gar nicht wesentlich beigetragen. Daß die Beute nach seiner (verfehlten) Ansicht "sehr niedrig" war, kann ebensowenig einen (zusätzlichen) Milderungsgrund abgeben wie die Tatsache, daß "die Bruchstücke gerade noch verschoben waren" und lediglich "durch einen Sachverständigen geklärt werden konnte, ob hier überhaupt eine schwere Verletzung des Opfers vorlag". Die Rückgabe des geraubten Geldbetrages haben die Tatrichter ohnehin berücksichtigt. Schließlich kann nach dem Ablauf des Geschehens dem Rechtsmittelwerber auch insoweit nicht gefolgt werden, daß er die Tat als "derartig unüberlegt und sicherlich im alkoholisierten Zustand" begangen habe. Denn zum einen wurde der Raubüberfall bereits geraume Zeit vorher mit seinem Komplizen verabredet; zum anderen hat der Angeklagte bereits am 8.Dezembert 1991 unter dem Einfluß übermäßigen Alkoholkonsums eine Straftat gegen fremdes Eigentum verübt (BG für Strafsachen Graz 5 U 782/91 wegen § 125 StGB), sodaß bei ihm nunmehr der Vorwurf, sich im Verlaufe einer nächtlichen Zechtour in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, bereits schwerer wiegt als die durch diesen Rauschzustand bewirkte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (Leukauf-Steininger aaO RN 2 und 3 sowie Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 1 jeweils zu § 35).
Was schließlich das Eventualbegehren des Berufungswerbers auf Gewährung der teilbedingten Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs. 4 StGB anlangt, scheitert diese Maßnahme schon daran, daß ihm wegen der offensichtlichen Fruchtlosigkeit dreier einschlägiger Vorverurteilungen aus den Jahren 1990 und 1991 (darunter ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe sowie eine bedingte Strafnachsicht) die hiefür erforderliche qualifiziert günstige Verhaltensprognose ("hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens" und nicht bloß begründete Aussicht) nicht mehr erstellt werden kann.
So gesehen erweist sich daher die Berufung des Helmut F***** zur Gänze als unbegründet.
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