OGH 15Os111/96

OGH15Os111/965.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Ebner und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Cemil U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Cemil U***** und Rakip B***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 5. Juli 1995, GZ 12 Vr 45/95-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, der Angeklagten Cemil U***** und Rakip B***** sowie der Verteidiger Dr. Feitsch und Dr. Wolf, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten U***** und B***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche enthaltenden Urteil wurden die zur Tatzeit jugendlichen türkischen Staatsangehörigen Cemil U***** (geboren am 26. Mai 1977) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A 1) sowie der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 15 StGB (B I und II), der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1, 2 Z 2 (richtig: §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2) StGB (C II) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (D II) und Rakip B***** (geboren am 10. Juni 1978) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 zweiter Fall StGB (A III) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 1, 2 Abs 2 Z 2 (richtig: §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2) StGB (C II) schuldig erkannt.

Darnach haben in Wien

(A) mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, und zwar:

(I) U***** am 23. Oktober 1994 gemeinsam mit zwei (insoweit rechtskräftig verurteilten) weiteren Angeklagten einem Unbekannten dessen Gaspistole durch Schläge (wodurch er zu Boden geworfen wurde - S 53/II) und durch Festhalten;

(III) B***** am 30. Oktober 1994 unter Verwendung einer Waffe dem Markus K***** (der von U***** mit einer Gaspistole bedroht wurde) dessen "Bomberjacke";

(B) andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu Handlungen

I. genötigt, und zwar U***** am 30. Oktober 1994 Oliver J***** und Markus K*****, indem er sie mit einer Gaspistole bedrohte und sie aufforderte, ihre "Bomberjacken" herauszugeben;

II. zu nötigen versucht, und zwar U***** mit zwei Mitangeklagten am 30. Oktober 1994 einen Unbekannten, indem sie auf ihn einschlugen und von ihm die Herausgabe seiner "Bomberjacke" verlangten;

(C II) U***** und B***** am 30. Oktober 1994 in verabredeter Verbindung mit weiteren sieben im Urteilsspruch genannten Mitangeklagten den Oliver J***** solcherart durch Schläge und Tritte am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt, daß dieser eine Schädelprellung, eine Schwellung des Unterlides und oberflächliche Hautabschürfungen am Nacken erlitt;

(D II) U***** am 30. Oktober 1994 in Wien den J***** dadurch geschädigt, daß er eine "Bomberjacke" aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne (den Vorsatz) die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte U***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 (der Sache nach auch Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StGB und der Angeklagte B***** auf jene der Z 5 und 9 lit a dieser Gesetzesstelle stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten U*****:

Vorweg: Nach dem Beschwerdeantrag ("...das angefochtene Urteil aufzuheben...") dieses Angeklagten wird das Urteil zur Gänze angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält indes nur Ausführungen zu den Fakten A I, C II und D II, nicht aber zu den Fakten B I und II. In Ansehung letzterer versagt die Nichtigkeitsbeschwerde somit schon deshalb, weil sie keine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen enthält (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht zum Schuldspruchfaktum A I (Raub einer Gaspistole) eine Undeutlichkeit der zur objektiven und subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen vor; ergibt sich doch aus den mit dem Inhalt des Urteilsspruches eine Einheit bildenden und das Tatverhalten des Angeklagten detailliert umschreibenden Entscheidungsgründen, daß die vom Angeklagten U***** eingestandene Sachbemächtigung (S 201, 507/I) durch Anwendung von Gewalt in Form des Einsatzes nicht unerheblicher physischer Kraft (Zu-Boden-Werfen und Festhalten des Tatopfers) zur Überwindung des wirklich geleisteten Widerstandes und dem äußeren Tatgeschehen zufolge mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz erfolgt ist (S 53/II).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider vermögen die im Ersturteil enthaltenen Feststellungen den Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu tragen, weshalb auch die Feststellungsmängel zur äußeren und inneren Tatseite relevierende Rechtsrüge versagt. Die zur Stützung der Beschwerdeargumentation zitierte Entscheidung EvBl 1975/156 geht von einem anderen Sachverhalt (Fehlen jeglicher Feststellungen in den Entscheidungsgründen) aus.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insoweit, als er die Beurteilung der Tat als minderschweren Raub nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB begehrt. Dieser privilegierte Fall des Raubes setzt voraus, daß die ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangene Tat unbedeutende Folgen nach sich zog und daß es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt, wobei diese Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (Leukauf/Steininger Komm3 RN 27; Zipf im WK Rz 46 je zu § 142).

Erhebliche Gewalt (gegen eine Person) ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei seinem Angriff beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise einsetzt (Leukauf/Steininger aaO RN 28; Zipf aaO Rz 47; Kienapfel BT II3 Rz 108 f; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 39 a - 47 d je zu § 142) und demgemäß die Belastung des Opfers durch die räuberische Gewaltanwendung im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht mehr geringfügig bleibt (13 Os 157/85), wobei unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes auch die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles (insbesondere der Zustand des Angegriffenen) zu berücksichtigen sind (vgl 11 Os 75/85 und die dort zitierte weitere Judikatur und Literatur, insbesondere Zipf aaO und Kienapfel aaO).

Dem Urteilssachverhalt zufolge bestand die gegen das Tatopfer ausgeübte Gewalt darin, daß es vom Beschwerdeführer angesprungen und zu Boden geworfen, sodann vom Mitangeklagten Murat K***** festgehalten wurde (S 53/II). In ihrer Gesamtheit ist diese Gewalt gegen das von mehreren Personen angegriffene und diesen unterlegene jugendliche Opfer bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes (Leukauf/Steininger aaO) als erheblich zu beurteilen. Angesichts des Fehlens einer der (wesentlichen) kumulativen Voraussetzungen bedarf es nicht mehr der Erörterung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob der Raub an einer Sache geringen Wertes begangen wurde.

Eine Undeutlichkeit der Urteilsbegründung rügt der Nichtigkeitswerber auch in Ansehung des Schuldspruchfaktums C II (schwere Körperverletzung des J*****), übergeht aber mit seinen Ausführungen den maßgeblichen Urteilsinhalt, der keine entscheidenden Tatsachengrundlagen offen läßt. Das Erstgericht hat nämlich die tatbestandsessentielle Willenseinigung der im Urteil genannten Jugendlichen über die von vornherein als Racheaktion geplante verabredete Ausführung einer Körperverletzung (durch "Niederschlagen") unmißverständlich festgestellt (S 49, 51/II), wobei es einer gesonderten Begründung des sich aus dem Tatverhalten des insoweit geständigen Angeklagten U***** (S 509/I) zweifelsfrei ergebenden Körperverletzungsvorsatzes nicht bedurfte.

Dem Einwand fehlender Feststellungen (Z 10) zur subjektiven Tatseite steht die hiefür maßgebliche Urteilsfeststellung über die Verabredung, die gesuchten Jugendlichen in einer Racheaktion niederzuschlagen (S 49/II), entgegen, der bei der gegebenen Fallgestaltung als Konstatierung des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) bezüglich Körperverletzung und Tatmodalität des § 84 Abs 2 Z 2 StGB ausreicht.

Gleiches gilt für die gegen den Schuldspruch D II gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Angeklagte U***** Feststellungsmängel in bezug auf die Dauer der Sachentziehung behauptet. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß der Sachentzug erst dann als dauernd zu beurteilen ist, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (objektiv) nicht mit der Wiedererlangung der entzogenen Sache gerechnet werden kann, dh, daß durch die Tat ein "überproportionales Rückerlangungsrisiko" eingetreten ist (s Leukauf/Steininger aaO RN 4; Kienapfel aaO Rz 30 - je zu § 135 und die dort zitierte Judikatur).

Nach den in den Entscheidungsgründen näher beschriebenen Tatumständen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Berechtigte (J*****) die Rückerlangung seiner ihm entzogenen Jacke nicht mehr erwarten konnte, zumal der Angeklagte U***** deren Vernichtung beabsichtigt und dies auch kundgetan hatte, ja selbst noch bei seiner Betretung sie zu verstecken trachtete (S 51/II).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, das Delikt sei beim Versuch geblieben (Z 10), übersieht er, daß es mit der durch die Sachentziehung bewirkten Schädigung des Berechtigten vollendet ist. Daß dieser die entzogene Sache zufällig (infolge Sicherstellung durch die Polizei) wiedererlangt - wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist - vermag an der eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern (Leukauf/Steininger aaO RN 4, 14; Kienapfel aaO Rz 52 je zu § 135).

Zur (lediglich das Schuldspruchfaktum A III bekämpfenden) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:

Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich mit der Behauptung einer undeutlichen, widersprüchlichen und offenbar unzureichenden Begründung gegen die zur Tatbegehung des Angeklagten B***** getroffenen Urteilsfeststellungen, vermag jedoch damit formale Begründungsfehler nicht aufzuzeigen.

Entgegen den Beschwerdeausführungen lassen nämlich die Urteilsfeststellungen (S 51 ff/II) mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, daß der Angeklagte B***** die vom Angeklagten U***** durch den Waffengebrauch geschaffene bedrohliche Lage des durch Vorhalten der Pistole zum Ausziehen der Jacke genötigten Zeugen K***** zur Wegnahme dessen Jacke nützte und dieser Sachbemächtigung der (unrechtmäßige) Bereicherungsvorsatz des Angeklagten B***** zugrundelag. Das Erstgericht konnte sich dabei auf die Verantwortung des Beschwerdeführers stützen (S 55/II), der in der Hauptverhandlung und vor der Polizei eingeräumt hatte, schon vor der Tat gewußt zu haben, daß U***** mit einer Gaspistole bewaffnet war (S 261 und 531/I), und in Betracht ziehen, daß die von ihm erbeutete Jacke dem Zeugen K***** abgenommen wurde, nachdem U***** unmittelbar zuvor dem J***** gleichfalls unter Vorhalt der Waffe eine Jacke abgenötigt hatte (S 263/I). Gestützt darauf konnte das Erstgericht mit Grund davon ausgehen, daß der Waffeneinsatz vom (zumindest bedingten) Vorsatz des die Waffe selbst nicht verwendenden Beschwerdeführers umfaßt war, womit er die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB zu verantworten hat (NRsp 1992/278; RZ 1993/31). Soweit er die vom Gericht auf Grund seiner geständigen Verantwortung (S 263, 533 I) festgestellte (spontane) "Raubabsicht" bestreitet und als Motiv der Sachwegnahme die "Suche nach Vergeltung" behauptet, versucht er bloß unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verstößt gegen das Gebot, bei Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt festzuhalten, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und nachzuweisen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, sodaß sie eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite scheitert schon am Urteilsinhalt, dem die vermißten Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden können (S 612 ff/I).

Sofern der Beschwerdeführer aber vermeint, er wäre vom Vorwurf des schweren Raubes deswegen freizusprechen gewesen, weil U***** für ihn unvorhergesehen die Gaspistole gezogen und J***** sowie Ke***** aufgefordert hatte, die Jacken auszuziehen, B***** bloß in der Folge eine der Jacken übernahm und dann die Gelegenheit nutzte, die Sache später zu verwerten, weshalb nicht er, sondern U***** die Sachwegnahme zu verantworten habe, übergeht er die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er die von U***** geschaffene Gelegenheit (gemeint Bedrohung J*****s und K*****s mit einer Waffe) spontan nutzte und die Jacke des Ke***** in der Absicht übernahm, sie später zu verwerten.

Diese Feststellungen reichen - was der Vollständigkeit halber festzuhalten ist - zur Erfüllung des Tatbestandes des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht bezüglich des Angeklagten B***** aus, weil er in Kenntnis der Bedrohung des Ke***** durch U***** unter Verwendung einer Waffe mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz die durch Zwang dem Ke***** abgenötigte Jacke übernommen hat.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Jugendschöffengericht verurteilte unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 Abs 1 StGB U***** nach § 142 Abs 1 StGB und B***** nach § 143 Abs 1 StGB jeweils zu Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Bei der Strafbemessung wurde bei U***** als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung sowie die führende Beteiligung beim Vorfall vom 30.Oktober 1994, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise objektive Schadensgutmachung und das Geständnis gewertet; bei B***** war erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel und daß die Tat zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, sowie das Geständnis.

Beide Angeklagten begehren mit ihren Berufungen die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen.

U***** reklamiert für sich als weiteren Milderungsgrund, daß er sich aus begreiflichen Beweggründen und aus jugendlicher Unbesonnenheit wegen der von den Opfern dokumentierten Ausländerfeindlichkeit zu den Taten hat hinreißen lassen. B***** hinwieder sieht seine Taten in milderem Licht, weil die Idee zum "Rachefeldzug" nicht von ihm stammte, die Sensibilität gegen Ausländerfeindlichkeit zu berücksichtigen sei und auf die durch Krankheiten belastete Situation seiner Familie Bedacht zu nehmen wäre.

Keine der Berufungen ist berechtigt.

Von einer provozierenden Ausländerfeindlichkeit der Tatopfer kann keine Rede sein. Derartiges wird zum Faktum A I nicht einmal von den drei Tätern behauptet (S 507, 527, 535/I). Wenn österreichische Jugendliche die Farben ihres Staates auf ihre Jacke aufnähen ist das keineswegs als Fremdenfeindlichkeit anzusehen, wie es denn ebenso abstrus wäre, einem türkischen Jugendlichen Fremdenfeindlichkeit zu unterstellen, der in seinem Heimatland die Symbole seines Staates trägt. Inwieweit Krankheiten in der Familie die gegenständlichen Aggressionsdelikte in milderem Licht erscheinen lassen sollten, bleibt unerfindlich. Einer jugendlichen Unbesonnenheit wurde bereits durch Anwendung des JGG Rechnung getragen.

Bei Bedacht darauf, daß sich die gesetzlichen Strafdrohungen infolge der Anwendung des § 5 Z 4 JGG bei U***** auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei B***** bis zu siebeneinhalb Jahren erstrecken, die von den Tatrichtern ausgemessenen Freiheitsstrafen dem durchwegs hohen Unrechtsgehalt der von den Tätern verübten strafbaren Handlungen entsprechen. Einer Strafreduzierung kann daher nicht nähergetreten werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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