Spruch:
Hakan C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Hakan C***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 25. Juni 2009 (ON 21) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurden die bedingten Strafnachsichten aus den Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. September 2005, AZ 36 Hv 120/05d (3 Monate), und des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 31. Jänner 2008, AZ 6 U 108/07b (2 Monate), widerrufen. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 22. Mai 2009 in Mürzzuschlag nachgenannte Personen mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1. Marita R***** durch die telefonisch getätigte Ankündigung, er werde sie schon finden und sie verprügeln, sodass sie dann keiner mehr anschauen werde, und dass er sie windelweich dreschen werde, und
2. Andreas S***** durch die telefonisch getätigte Ankündigung, er werde ihn und alle diejenigen umbringen, die er mit Marita R***** oder seinem Kind zusammen sehe, und er werde zu ihm kommen und ihn umbringen.
Diesen Schuldspruch bekämpfte der Angeklagte mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 setzte der Einzelrichter die über Hakan C***** am 27. Mai 2009 verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO) fort (ON 22).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 9. Juli 2009 nicht Folge (ON 26) und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen an.
Rechtliche Beurteilung
Der Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, die die Unverhältismäßigkeit der Haft behauptet, kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerde argumentiert, selbst bei zügiger Durchführung des Rechtsmittelverfahrens könne eine Erledigung desselben erst annähernd mit dem „Vollzug der nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe erwartet werden" (wobei sie die widerrufenen Strafnachsichten in der Gesamtdauer von 5 Monaten vernachlässigt), weshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts „in einem geradezu eklatanten Widerspruch mit dem fair trial des Art 6 Abs 1 MRK und ebenso der im Verfassungsrang befindlichen Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK" stünde. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, der die von ihm behauptete Verletzung des Fairness-Grundsatzes in keiner Weise konkretisiert, dass die Garantie eines fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 MRK sich nur auf jenen Teil des Strafprozesses bezieht, in dem über eine strafrechtliche Anklage - über Schuld oder Nicht-Schuld - entschieden wird, nicht aber auf das Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft (RIS-Justiz RS0120049; Grabenwarter EMRK3 § 24 Rz 26).
Weshalb der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, der keine über die Schilderung einer (dringenden) Verdachtslage hinausgehende Äußerungen enthält, im vorliegenden Fall gegen die Unschuldsvermutung verstoßen soll, vermag die Beschwerde gleichfalls nicht darzulegen.
Die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp eineinhalb Monate währende Haft ist - gemessen an der maßgeblichen (vgl RIS-Justiz RS0108401) vom Erstgericht gefundenen Sanktion und mit Blick auf die Bedeutung der Sache (S 6 der Beschwerdeentscheidung; angelastete wiederholte, teils gegen die selbe Person gerichtete Delinquenz eines einschlägig Vorbestraften) - nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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