Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Mario U*** betreffenden Strafausspruch - jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft - aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
Mario U*** wird nach §§ 28 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten U*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der am 22.September 1969 geborene Mario U*** (I) des Verbrechens des (durch das gewaltsame Entreißen einer Brieftasche samt 4.000 S Bargeld verübten) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (II) des Verbrechens des (in insgesamt 39 Fällen mit einem Beutewert von zusammen mehr als 170.000 S) teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 vierter Fall sowie § 15 StGB und (V) des Vergehens der (in 2 Fällen mit Bezug auf 15 Urkunden unternommenen) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Hiefür wurde er nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB und des § 5 (Z 4) JGG zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Anklagebehörde rügt, daß das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der über den genannten Angeklagten verhängten Strafe in verfehlter Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einer bloß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung ausging (US 12), kommt Berechtigung zu. Denn den Raub und die Urkundenunterdrückung (Fakten I und II) hat der Angeklagte U*** jedenfalls erst nach der Vollendung seines 19. Lebensjahres begangen und in Ansehung der Diebstähle, die er teils vor, teils nach jenem Zeitpunkt verübt hat (Fakten II), kommt eine Bedachtnahme auf die für die Ahndung von Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmungen des § 5 JGG bei seiner Bestrafung bereits deswegen nicht in Betracht, weil alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden (vgl. Leukauf-Steininger Nebengesetze2 § 11 JGG aF Anm. F). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall schon im Rahmen des (beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zur Ermittlung der maßgebenden Strafdrohung gebotenen) Sanktionenvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB - bei dem die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen sind und nach dessen Ergebnis § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden ist, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl. RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 uam) - für eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Sonderbestimmungen kein Raum. Die darnach rechtsirrige Anwendung des § 5 Z 4 JGG bei dem den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch hatte insoweit die Nichtigkeit des Urteils zur Folge, weil jede Strafbemessung auf Grund eines der Höhe nach falschen Strafsatzes selbst dann eine Überschreitung der Strafbefugnis im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bedeutet, wenn die dabei verhängte Strafe (wie hier) ohnehin innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre; die bloße Vereinfachung des Wortlautes der relevierten Nichtigkeitssanktion in bezug auf ihren ersten Anwendungsfall durch das StRÄG 1987 (JAB 44) ändert an der Aktualität der zu den Konsequenzen einer verfehlten Anwendung oder Nichtanwendung des § 11 JGG aF ergangenen bisherigen Judikatur (vgl. hiezu Mayerhofer/Rieder StPO2 § 281 Z 11 ENr. 17, Foregger-Serini StPO4 375, Jesionek-Held JGG § 5 Anm. 6) nichts (idS schon 13 Os 35/89 und 11 Os 96/89 nv).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der den Angeklagten U*** betreffende erstinstanzliche Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der Strafneubemessung waren die sechs einschlägigen Vorstrafen des genannten Angeklagten, sein rascher Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben sowie verschiedener Art und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls erschwerend, wogegen sich daraus, daß seine Erziehung vernachlässigt worden war, daß er die Taten vor der Vollendung seines 21. sowie teils auch vor der Vollendung seines 19. Lebensjahres begangen hat und daß sie teils beim Versuch blieben, ferner aus der teilweisen Sicherstellung der Diebsbeute und schließlich aus seinem reumütigen oder doch jedenfalls zur Wahrheitsfindung verwerteten Geständnis mildernde Umstände ergaben.
Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe sowie darauf, daß das zu den Tatzeiten zum Teil noch jugendliche und im übrigen nur unwesentlich höhere Alter des Angeklagten U*** zwar nicht zu einer Strafsatzverkürzung führt, aber doch jedenfalls als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, erweist sich im Ergebnis die Dauer der schon vom Jugendschöffengericht über ihn verhängten Freiheitsstrafe mit zweieinhalb Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) sowohl absolut als auch in Relation zur Bestrafung der anderen Angeklagten als durchaus angemessen. Mit ihrer (nicht ausgeführten) Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen. Eine Einbeziehung der auch nach dem Ergebnis der sofortigen Strafneubemessung sachgerechten (und unbekämpft gebliebenen) Beschlüsse auf Widerruf der dem Angeklagten U*** in zwei anderen Verfahren jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) in die vorausgegangene Aufhebung des Strafausspruchs war ungeachtet dessen, daß ihnen hiedurch theoretisch kurzfristig der Boden entzogen wurde, im Hinblick darauf entbehrlich, daß ihrer Kassierung und sogleich darauffolgenden Wiederherstellung bloß die Bedeutung eines überflüssigen Formalaktes zukäme.
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