European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00104.18K.0926.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 12. Dezember 2017, GZ 13 Hv 82/17f‑27, wurde Ibrahim G***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I.) und der kriminellen Organisation nach § 278a (zweiter Fall) StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die dagegen aus Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 6. März 2018, AZ 14 Os 20/18z, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Dezember 2017 wendet sich der Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit dem er eine Verletzung von Art 6 Abs 2, Art 7 und Art 8 MRK geltend macht.
Der Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig ist. Wurde nämlich die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen‑ und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde“ übereinstimmt. Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS‑Justiz RS0122737 [T12]).
Der Antrag war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
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