OGH 15Ns52/11g

OGH15Ns52/11g19.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Raffael G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 5 U 279/10i des Bezirksgerichts Steyr und AZ 7 U 304/10v des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Kompetenzkonflikt betreffend die Durchführung des zu AZ 5 U 279/10i des Bezirksgerichts Steyr anhängigen Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen Raffael G***** wegen §§ 127, 15; 125 StGB, AZ 5 U 279/10i des Bezirksgerichts Steyr, ist das Bezirksgericht Innsbruck zuständig.

Text

Gründe:

Im Strafverfahren gegen Raffael G***** zu AZ 7 U 304/10v des Bezirksgerichts Innsbruck wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2011 nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren eingestellt.

Im Verfahren AZ 5 U 279/10i des Bezirksgerichts Steyr, werden Raffael G***** mit Strafantrag vom 17. November 2010 (ON 8) die Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Last gelegt. Nach Abtretung an das Bezirksgericht Innsbruck zur Verbindung mit dem zuvor genannten Verfahren mit Beschluss vom 4. März 2011, wurde dieses Verfahren sogleich mit dem Bemerken rückabgetreten, dass „eine Einbeziehung nicht vorgenommen wird, weil sich das Verfahren auf ein Suchtgiftdelikt bezieht, welches nach §§ 35 SMG zur Einstellung gelangt“. Das Bezirksgericht Steyr übermittelte den Akt mit dem Hinweis zurück, dass die Einbeziehung ungeachtet der beabsichtigten diversionellen Erledigung vorzunehmen wäre. Das Bezirksgericht Innsbruck sandte den Akt jedoch erneut zurück, wobei es auf den zwischenzeitig gefassten Beschluss vom 12. Mai 2011 verwies, worauf das Bezirksgericht Steyr die Akten zur Entscheidung gemäß § 38 dritter Satz StPO vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Nach der - auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7) - Bestimmung des § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist (somit im Fall subjektiver Konnexität), die Verfahren zu verbinden, wobei die Zuständigkeit des Gerichts sich auch in diesem Fall nach Abs 1 und 2 leg cit bestimmt. Gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt.

Ein - wie hier vorliegend - noch nicht mit Einstellungsbeschluss beendetes „Diversionsverfahren“ ändert somit an der den Konnexitätstatbestand des § 37 Abs 3 StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens (vgl Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7 zur zeitlichen Zäsur der Urteilsfällung erster Instanz) nichts (RIS-Justiz RS0126517).

Das Bezirksgericht Innsbruck, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat (6. März 2010) fällt, ist daher nach § 37 Abs 3 iVm § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO für die Durchführung des (demnach zu verbindenden) Strafverfahrens AZ 5 U 279/10i des Bezirksgerichts Steyr zuständig.

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