OGH 15Ns1/25b

OGH15Ns1/25b23.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * Ö* wegen des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls nach § 7 Abs 1 Z 1 MilStG, AZ 7 U 37/24m des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00001.25B.0123.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Ersparnis der Reisekosten des Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, der eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands rechtfertigen würde (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T7]).

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