European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00010.19T.0308.000
Spruch:
Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wolfgang R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Oktober 2017, GZ 29 Hv 86/17y‑45, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Unter einem fasste das Gericht den Beschluss auf Widerruf der im Verfahren AZ 37 Hv 91/16s des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB.
Der Verurteilte wurde zunächst in der Justizanstalt Innsbruck angehalten, am 7. März 2018 jedoch in die Justizanstalt Wien-Mittersteig überstellt.
Aufgrund eines am 12. Dezember 2018 eingelangten Antrags des Wolfgang R***** auf bedingte Entlassung wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 188 BE 177/18a ein Verfahren eingeleitet, welches mit „Beschluss“ vom 16. Jänner 2019 dem Landesgericht Innsbruck zur dortigen AZ 21 BE 14/17x abgetreten wurde (ON 9).
Unter Hinweis darauf, dass der Akt AZ 21 BE 14/17x lediglich aufgrund der Meldung der Justizanstalt Innsbruck vom Vollzug der Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB angelegt, aber bereits nach Mitteilung der Überstellung des Wolfgang R***** in die Justizanstalt Wien‑Mittersteig am 7. März 2018 im VJ‑Register als erledigt abgestrichen worden sei, ohne dass zwischenzeitlich Aktenstücke, die eine Verpflichtung zur Einleitung eines „Überprüfungsverfahrens“ hätten auslösen können, eingelangt seien, legte das Landesgericht Innsbruck die Akten zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor.
Gemäß § 162 Abs 1 StVG ist (das zur Entscheidung über eine bedingte Entlassung berufene [§ 162 Abs 2 Z 1 StVG]) Vollzugsgericht das in Strafsachen tätige Gericht, in dessen Sprengel die mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die örtliche Zuständigkeit ist jener des Einlangens des Antrags bei Gericht (RIS‑Justiz RS0087500 [T2]).
Daraus folgt – ungeachtet der zu Unrecht (vgl 11 Ns 7/15s; Danzl, Geo7 § 644 Anm 2b) erfolgten früheren Aktenbildung durch das Landesgericht Innsbruck – die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien.
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