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§ 162 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

1. Zu den Verweisen in Abs. 2 Z 1 vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987. 2. ÜR: Art. XX Abs. 2 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987 Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Vollzugsgericht

§ 162.

(1) Vollzugsgericht (§ 16) ist auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird.

(2) Das Vollzugsgericht nach Abs. 1, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach § 16, entscheidet auch:

  1. 1. über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
  2. 2. über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (§ 47 des Strafgesetzbuches);
  3. 3. über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie (§ 167a).

(3) Über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Einrichtungen und die damit zusammenhängenden Anordnungen, sofern es sich nicht ausschließlich um die Erteilung von Weisungen oder die Bestellung eines Bewährungshelfers handelt, sowie über den Widerruf der bedingten Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, sonst als Einzelrichter.

1. Zu den Verweisen in Abs. 2 Z 1 vgl. Art. XX Abs. 8 Sträg 1987,

BGBl. Nr. 605/1987.

2. ÜR: Art. XX Abs. 2 Sträg 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007

Schlagworte

Maßnahmenvollzug

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250231

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