European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00099.17S.1107.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (II./1./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Februar 2017 in G***** Klaudia N***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er am Gurt ihres Rucksacks zerrte, wodurch sie zu Sturz kam, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Rucksack im Wert von 50 Euro, 60 Euro Bargeld, Einkaufsgutscheine im Wert von 107 Euro sowie ein Mobiltelefon im Wert von rund 600 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die Wertung der (leichten) Körperverletzung des Raubopfers als erschwerend (US 7) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Tatbild des § 142 Abs 1 StGB auf den Eintritt einer solchen Folge nicht abstellt (vgl RIS‑Justiz RS0130193).
Dass § 83 Abs 1 StGB (auf der Konkurrenz- und damit Subsumtionsebene) von § 142 Abs 1 StGB konsumiert wird (RIS‑Justiz RS0092619), ändert daran – wie zu den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bemerkt sei – nichts (RIS‑Justiz RS0091115).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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