OGH 14Os92/25y

OGH14Os92/25y21.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten G* und * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 318 Hv 9/25f‑14.6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter‑Longitsch LL.M., der Angeklagten G* und B* sowie ihrer Verteidiger Dr. Kargl und Mag. Flatz zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00092.25Y.0421.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Amtsdelikte/Korruption

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I./A./1./a./ und b./ sowie I./C./1./ des Angeklagten * G* sowie im Schuldspruch zu I./B./1./a./ bis g./ sowie I./C./1./ des Angeklagten * B*, demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

G* und B* werden gemäß § 259 Z 3 StPO von den wider sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen, es hätten

I./ in H* zu nachstehenden Zeitpunkten als zur Ausstellung von Prüfgutachten gemäß § 57a KFG befugte Personen, sohin als Beamte (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, „Kraftfahrzeuge nur nach ordnungsgemäßer Durchführung der gemäß § 57a KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen“ sowie auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr, zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes „oder des Landes Niederösterreich“ als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle, vorzunehmen und danach entsprechende Prüfgutachten auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie positive Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG ausstellten, obwohl die zur Begutachtung technisch erforderlichen Geräte nicht einsatzbereit waren, sie keine ordnungsgemäßen Begutachtungen vornahmen und fiktive Werte eintrugen oder sie wussten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, indem sie wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführten, obwohl dies vorgeschrieben und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorgelegen sei, wonach diese eine Auslese nicht wünschen, und zwar:

A./1./ G*

a./ am 3. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Nissan, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 3. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

B./1./ B*

a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse M1, Marke Dacia, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 11. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Fiat, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

c./ am 23. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

d./ am 10. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Renault, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

e./ am 12. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

f./ am 23. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

g./ am 25. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

C./1./ G* und B* gemeinsam am 17. Oktober 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten‑Nr: *).

Für die ihnen weiterhin zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich jeweils (richtig:) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (Schuldspruch zu I./A./2./a./ bis h./, I./ [zu ergänzen:] A./4./ sowie I./C./2./a./ und b./ bei G* und Schuldspruch zu I./B./2./ sowie I./C./2./a./ und b./ bei B*) und die Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB (Schuldspruch zu II./A./1./ bis 10./ sowie II./C./1./ und 2./ bei G* und Schuldspruch zu II./B./1./ bis 5./ sowie II./C./1./ und 2./ bei B*) werden die Angeklagten jeweils unter Anwendung des § 28 StGB nach § 302 Abs 1 StGB

G* zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten und

B* zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB werden die verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 44 Abs 2 StGB wird beim Angeklagten B* die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses nach § 13 Abs 1 GewO 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit ihren die aufgehobenen Teile des Urteils betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden die Angeklagten G* und B* auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen werden ihre Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

Mit ihren gegen die Strafaussprüche gerichteten Berufungen werden die Angeklagten G* und B* auf die Strafneubemessungen verwiesen.

Ihnen fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant wurden mit dem angefochtenen Urteil * G* (zu I./A./ und C./) und * B* (zu I./B./ und C./) jeweils – verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0121981) – mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und beide Angeklagte (G* zu II./A./ sowie C./ und B* zu II./B./ sowie C./) mehrerer Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie in H*

I./ als zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten nach § 57a KFG Ermächtigte, sohin als Beamte (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen (richtig [siehe Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG]: nur) des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen und danach Gutachten nach § 57a Abs 4 KFG auszustellen, wissentlich missbraucht, indem sie positive Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG ausstellten, obwohl „die zur Begutachtung technisch erforderlichen Geräte nicht einsatzbereit waren, sie keine ordnungsgemäßen Begutachtungen vornahmen und fiktive Werte eintrugen oder sie wussten, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren“, und zwar

A./ G*, indem er

1./ „wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführte, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorliegen, dass diese keine Auslese wünschen“, nämlich

a./ am 3. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Nissan, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 3. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

2./ wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse L6e ohne die vorgeschriebenen Abgasmessungen durchführte und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrug, nämlich

a./ am 2. Februar 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 29. Februar 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

c./ am 7. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

d./ am 13. Mai 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

e./ am 27. August 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

f./ am 16. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

g./ am 18. September 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

h./ am 9. November 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

„I./C./4./“ (gemeint: I./A./4./) am 3. Dezember 2024 für das Fahrzeug der Marke Mercedes Vito, FIN: * ein positives Prüfgutachten (Gutachten‑Nr: *) ausstellte, ohne die vorgeschriebene Prüfung der Blinkerausfallskontrollanzeige vorzunehmen und obwohl aufgrund zu tiefer Scheinwerfereinstellung und des Umstands, dass Siedetemperatur und Wassergehalt der Bremsflüssigkeit deutlich unter oder über den Normwerten lagen, schwere Mängel vorlagen;

B./ B*, indem er

1./ „wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführte, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung der Zulassungsbesitzer vorliegen, dass diese keine Auslese wünschen“, nämlich

a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse M1, Marke Dacia, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 11. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Fiat, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

c./ am 23. April 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ford, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

d./ am 10. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Renault, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

e./ am 12. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

f./ am 23. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

g./ am 25. Juli 2024 für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Ram, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

2./ am 26. November 2024 die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten-Nr: *), ohne die vorgeschriebene Abgasmessung durchführte und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrug;

C./ G* und B* „gemeinsam“, indem sie

1./ am 17. Oktober 2024 eine wiederkehrende Begutachtung für das Fahrzeug der Klasse N1, Marke Peugeot, FIN: * (Gutachten‑Nr: *) mit einem Erstzulassungsdatum nach dem 1. Jänner 2021 „ohne die Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (= OBFCM) durchführten, obwohl dies vorgeschrieben ist und keine Bestätigung des Zulassungsbesitzers vorliegt, dass dieser keine Auslese wünscht“;

2./ wiederkehrende Begutachtungen von Fahrzeugen der Klasse L6e ohne die vorgeschriebenen Abgasmessungen durchführten und fiktive Werte in das positive Gutachten eintrugen, nämlich

a./ am 13. März 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

b./ am 19. Juni 2024 für das Fahrzeug der Klasse L6e, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

II./ sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes angemaßt, indem sie Anhänger, hinsichtlich deren Art sie nicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG ermächtigt waren, nämlich vom Ermächtigungsbescheid vom * (US 10 f) nicht erfasste zweiachsige Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 1.700 kg, wiederkehrend begutachteten und positive Prüfgutachten ausstellten, und zwar

A./ G*

1./ am 4. Jänner 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Temared mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.700 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

2./ am 11. Jänner 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Eduard mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

3./ am 15. März 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Wörmann mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

4./ am 28. März 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Hochedlinger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

5./ am 9. April 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Christ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

6./ am 14. Mai 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Eduard mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

7./ am 7. Juni 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke BMS mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.900 kg, FIN: * (Gutachten-Nr: *);

8./ am 10. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Müllner mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

9./ am 12. September 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke WM Meyer mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

10./ am 26. September 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humer GmbH mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

B./ B*

1./ am 21. Februar 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Pongratz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

2./ am 3. Juni 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Zaslaw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

3./ am 12. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.000 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

4./ am 26. Juli 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

5./ am 10. Oktober 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Martz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.700 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

C./ G* und B*„gemeinsam“

1./ am 21. August 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Humbaur mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.800 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *);

2./ am 1. Oktober 2024 für den zweiachsigen Anhänger der Marke Schrempf mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.600 kg, FIN: * (Gutachten‑Nr: *).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (gemeint:) lit a und Z 10a StPO gestützten und gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G* und B*, denen teilweise Berechtigung zukommt.

 

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:

[4] Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Z 9 lit a, nominell teilweise auch Z 5) auf, dass der Schuldspruch zu I./A./1./, I./B./1./ und I./C./1./ mit einem Rechtsfehler behaftet ist, weil das den Angeklagten angelastete Ausstellen positiver Prüfgutachten ohne Auslesung der Kraftstoffverbrauchsdaten (US 11, 13 f und 15) keinen Missbrauch ihrer Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung und zur Ausstellung von Prüfgutachten nach § 57a KFG darstellt.

[5] Die wiederkehrende Begutachtung eines (Kraft-)Fahrzeugs nach § 57a Abs 1 KFG dient der Überprüfung, ob dieses den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und ob mit diesem nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können (vgl dazu RIS-Justiz RS0096270 [T32]).

[6] Der Durchsetzung des Rechts des Staates auf Ausschluss jener Fahrzeuge vom Straßenverkehr, die diesen Kriterien nicht entsprechen, dient die Tätigkeit der gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten, die – funktional als Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB – in Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe hoheitlich tätig werden (RIS-Justiz RS0118428 [T1]). Der Umfang und die Grenzen der solcherart übertragenen hoheitlichen Befugnisse ergeben sich aus den Gesetzen und aus dem die Ermächtigung erteilenden Bescheid. Nur soweit der Beamte in Erfüllung dieser (ihm übertragenen) hoheitlichen Aufgaben tätig wird, agiert er hoheitlich.

[7] Die Prüfung der zur Begutachtung vorgeführten Fahrzeuge ist gemäß § 10 Abs 1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV; vgl § 57a Abs 8 KFG) anhand des Katalogs der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zur PBStV durchzuführen. Ein Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten ist in der PBStV (samt Anlagen) nicht vorgesehen.

[8] Eine Verpflichtung, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb (Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch) von Nutzfahrzeugen, die ab dem 1. Jänner 2021 zugelassen werden, zu erheben, sieht jedoch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr 1014/2010, (EU) Nr 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission vor. Gemäß Art 10 dieser Verordnung sind seit 20. Mai 2023 die Kraftstoffverbrauchdaten von Personenkraftwagen (vgl Kategorie M1) und leichten Nutzfahrzeugen (vgl Kategorie N1), die nach dem 1. Jänner 2021 neu zugelassen wurden und (daher) mit einer entsprechenden fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung ausgerüstet sind, zusammen mit den Fahrzeugidentifizierungsnummern (FIN) durch die in Art 4 Abs 2 RL 2014/45/EU genannten Stellen – somit (unter anderem) durch gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigte – zu erheben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Art 5 RL 2014/45/EU – somit zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG – vorgeführt werden, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten über den realen Kraftstoffverbrauch (OBFCM = On-Board Fuel Consumption Monitoring) sind über die elektronische Fahrzeugschnittstelle (OBD = On-Bord Diagnostics system) auszulesen und der Europäischen Kommission zu übermitteln (vgl Art 10 iVm Art 3 VO [EU] 2021/392).

[9] Das Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten dient demnach einerseits der Information der Europäischen Kommission, welche die tatsächlichen Verbrauchswerte im Hinblick auf die Wirksamkeit der CO2-Emissionsnormen überwacht, sowie andererseits der Information der Öffentlichkeit (vgl Art 12 VO [EU] 2019/631 und Erwägungsgrund 6 der VO [EU] 2021/392).

[10] Demgemäß erfolgt das Auslesen der Kraftstoffverbrauchsdaten – sofern keine ausdrückliche Weigerung des Zulassungsbesitzers vorliegt – zwar anlässlich der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG, sie ist aber keine Voraussetzung oder Bedingung für die Ausstellung eines Gutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) sowie die Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette im Fall positiver Begutachtung (§ 57a Abs 5 KFG) und somit nicht Teil der (hoheitlichen) Begutachtung nach § 57a KFG. Unterbleibt eine Erhebung der Kraftstoffverbrauchsdaten, ohne dass eine ausdrückliche Weigerung des Fahrzeughalters vorliegt, so verletzt der gemäß § 57a Abs 2 KFG Ermächtigte zwar die ihn aufgrund des Art 10 VO (EU) 2021/392 treffende Verpflichtung, missachtet jedoch nicht Vorschriften, welche die Ausübung seiner Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG regeln.

[11] Die zu I./A./1./, I./B./1./ und I./C./1./ festgestellte Unterlassung der Auslese der Kraftstoffverbrauchsdaten ist damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Missbrauch hoheitlicher Befugnis. Damit bleiben auch die Urteilsannahmen zur darauf bezogenen Wissentlichkeit der Angeklagten (US 11 und 14 f) ohne Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090).

[12] Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I./A./1./a./ und b./ sowie I./C./1./ des Angeklagten G* sowie im Schuldspruch zu I./B./1./a./ bis g./ und I./C./1./ des Angeklagten B*, demzufolge auch in den die beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben.

[13] Da in Ansehung der in Rede stehenden Sachverhalte nach der Aktenlage Feststellungen, die einen Schuldspruch tragen könnten, in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war – unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen – sogleich nach § 259 Z 3 StPO zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO; vgl zu dieser Vorgehensweise RIS-Justiz RS0118545, RS0100239).

[14] Ein Eingehen auf das weitere hiezu (aus Z 5) erstattete Vorbringen erübrigt sich.

 

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:

[15] Entgegen der zu I./A./2./, I./B./2./ und I./C./2./ erhobenen Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf „Ladung des Herrn * R*, Stellvertretender Innungsmeister der Wiener Landesinnung für Fahrzeugtechnik“ „zum Beweis dafür, dass die Mopedautos nicht sinnvoll mit einem Messgerät geprüft werden können oder sollen“ (ON 14.5, 50) schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 14.5, 50 [zur gemäß § 285f StPO durch den Obersten Gerichtshof vorgenommenen Aufklärung über das Vorliegen einer Senatsentscheidung vgl die Stellungnahme des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Februar 2026]), weil er nicht darlegte, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erbringen sollen, sodass er auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0107040 [T5]).

[16] Die zu I./A./4./ (im Urteil: „I./C./4./“) erhobene Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten G*, welche sich gegen dessen Befragung zur Begutachtung des Mercedes Vito am 3. Dezember 2024 richtet, geht schon deshalb ins Leere, weil sie durch Bezugnahme auf den bloßen Hinweis der (gemeint:) Verteidigerin an die Staatsanwältin, dass „das […] nicht angeklagt [ist]“ (ON 14.5, 17), einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers nicht anspricht (RIS-Justiz RS0099250, RS0099112 [T4]).

[17] Das von der Beschwerde weiters angesprochene Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (vgl Art 6 Abs 3 lit b MRK), kann bei einer Ausdehnung (§ 263 StPO) oder – wie hier (vgl ON 14.5, 17 und 46 f) – Modifizierung der Anklage (Erweiterung der Tatmodalitäten in Ansehung der vom Anklagepunkt I./C./3./ erfassten Begutachtung [zum Freispruchpunkt zu I./C./3./ vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0117261]) nur durch entsprechende Antragstellung effektuiert und bei Antragsabweisung zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0098367). Einen Antrag auf Vertagung zur besseren Vorbereitung oder Beischaffung weiterer Beweismittel hat der Rechtsmittelwerber jedoch nicht gestellt (vgl ON 14.5, 21 und 47).

[18] Der gegen den Schuldspruch zu I./A./2./ und I./C./2./ des Angeklagten G* gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei das Wissen des Genannten um den Befugnismissbrauch (durch Ausstellung positiver Gutachten im Wissen um die Missachtung der bei der wiederkehrenden Begutachtung zu beachtenden Vorschriften über die Abgasmessungen) sowie den Schädigungsvorsatz (US 12, 16) aus dessen Wissen um seine hoheitliche Tätigkeit als zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigter, seinem Besuch von Schulungen, seiner Funktion als Prüfer bei Meisterprüfungen sowie seinem „Schuldeingeständnis“ (vgl ON 14.5, 48), wobei sie die „ursprünglich“ leugnende Verantwortung des Angeklagten G* – aufgrund der Angaben des Zeugen Ing. * H* sowie unter Berücksichtigung eines von der Verteidigung vorgelegten Schreibens des BMVIT – als Schutzbehauptung werteten (US 23 f und 30 jeweils iVm US 22 f).

[19] Die in Ansehung des Schuldspruchs zu I./B./2./ und I./C./2./ des Angeklagten B* getroffenen Konstatierungen zu seinem Handeln im Wissen um seinen Befugnismissbrauch und zu seinem Schädigungsvorsatz (US 14 ff) begründete das Schöffengericht – der Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – mängelfrei mit dem Wissen des Genannten um seine hoheitliche Tätigkeit bei der Vornahme wiederkehrender Begutachtungen, dem Umstand, dass dieser seit dem Jahr 2016 Begutachtungen durchführen durfte und sich regelmäßig Weiterbildungen unterzog, seinem „Schuldeingeständnis“ (vgl ON 14.5, 49) und der Überlegung, dass die ursprünglich leugnende Verantwortung aufgrund der Angaben des Zeugen Ing. H* widerlegt sei (US 28 iVm US 27 und 30).

[20] Indem die Rüge jeweils eigenständige Beweiserwägungen anstellt und aus den Angaben der beiden Angeklagten und des Zeugen Ing. H* für die Beschwerdeführer günstigere Feststellungen zur subjektiven Tatseite fordert, argumentiert sie lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455 [T1, T2], RS0116732 [T3]). Warum der Einschätzung des Erstgerichts der Umstand entgegenstehen sollte, dass es sich beim Zeugen Ing. H* nicht um einen Sachverständigen handelt, macht die Beschwerde nicht klar.

[21] Entgegen der in Ansehung des Schuldspruchs zu II./A./ und II./C./ des Angeklagten G* erhobenen Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) erschloss das Schöffengericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte um den Umfang der ihm erteilten Ermächtigung wusste und sich mit der Vornahme von Begutachtungen und Ausstellung von Gutachten außerhalb der ihm bescheidmäßig erteilten Befugnis abfand (US 13, 16 f), ohne Verstoß gegen die Kriterien der Logik und Empirie aus dem Umstand, dass der Angeklagte G* Inhaber der Prüfstelle war und er aufgrund bereits einmal erfolgter Entziehung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung infolge Fehlverhaltens in Bezug auf den Ermächtigungsumfang und das Hintanhalten weiterer Verstöße entsprechend sensibilisiert gewesen sein musste, weiters aus der Ausstattung der Werkstätte sowie der letztlich geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers (US 26, 31).

[22] Dass der Angeklagte B* es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Begutachtung zweiachsiger Anhänger nicht von seiner Ermächtigung umfasst war und er solcherart wiederkehrende Begutachtungen außerhalb der ihm zukommenden Befugnis vornahm (US 14 f und 16 f), begründete das Erstgericht – der gegen den Schuldspruch zu II./B./ und II./C./ des Angeklagten B* erhobenen Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider – mängelfrei mit dem Verweis auf die Ausstattung der Werkstätte, der Überlegung, dass der Angeklagte B*, wenn er davon ausgegangen wäre, dass G* auch eine Ermächtigung zur Begutachtung zweiachsiger Anhänger besessen hätte, wohl kaum einen hierfür ungeeigneten Prüfstand herangezogen hätte, sowie aus dessen letztlich geständiger Verantwortung (US 29, 31).

[23] Indem die Rüge die erstrichterlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener beweiswürdigender Erwägungen in Frage stellt, begibt sie sich erneut auf die Ebene einer Schuldberufung. Dass die Überlegungen des Erstgerichts zum Angeklagten B* diesen nicht überzeugen, stellt den Nichtigkeitsgrund – weil die Begründung mit den Kriterien der Logik und Empirie im Einklang steht – nicht her (RIS-Justiz RS0116732 [T6]).

[24] Die gegen den Schuldspruch zu II./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, die im Ermächtigungsbescheid des Angeklagten G* vorgesehene Beschränkung auf Überprüfungen von Anhängern bis 1.700 kg gehe auf eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende gesetzliche Regelung des § 57a KFG 1967 zurück. Warum aber die nach Erlass des Ermächtigungsbescheids aufgrund einer Novellierung des KFG mit 1. März 1998 (vgl 19. KFG-Novelle, BGBl I 1997/103) (unter anderem) erfolgte Neuregelung der von der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG erfassten Fahrzeugarten und der Entfall der gewichtsmäßigen Beschränkung in § 57a KFG die Wirkung der Beschränkung im Bescheid berühren und damit bewirken sollte, dass die dem Angeklagten G* im Jahr 1995 bescheidmäßig erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG nun auch zweiachsige Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 1.700 kg umfassen und dem Angeklagten insofern die Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung auch derartiger Anhänger zukommen sollte, erklärt die Rüge nicht (vgl im Übrigen Art III Abs 7 BGBl I 1997/103; siehe auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 919; Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht5 [2022] Rz 993). Mit Blick auf § 290 StPO wird darauf hingewiesen, dass die Subsumtion auch aus folgendem Grund rechtsrichtig erfolgte:

[25] Grundsätzlich handeln Beamte (auch) bei Überschreiten ihrer konkreten Befugnisgrenzen tatbildlich im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, solange sie sich im Rahmen ihnen zukommender abstrakter Befugnis bewegen, ihr Handeln mit anderen Worten nicht absolut nichtig ist (vgl RIS‑Justiz RS0096049, RS0096760).

[26] Ein – wie hier – vom Landeshauptmann gemäß § 57a KFG zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen Ermächtigter ist außerhalb dieser Beleihung zu hoheitlichem Vollzugshandeln nicht einmal in diesem Sinn abstrakt befugt, weshalb hinsichtlich eines solchen Verhaltens Tatbestandsmäßigkeit nach § 314 (nicht nach [im Exklusivitätsverhältnis stehendem] § 302) StGB in Betracht kommt (vgl RIS‑Justiz RS0095955; zum Ganzen Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 23 ff, 91 und 224; Huber, SbK § 314 Rz 85).

[27] Die Diversionsrüge (Z 10a) zeigt nicht auf, dass die Feststellungen zum jeweils verbleibenden Schuldspruch der beiden Angeklagten bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen (vgl RIS-Justiz RS0119091). Insbesondere erklärt sie nicht, weshalb das von den Angeklagten über mehrere Monate gesetzte strafbare Verhalten einen – angesichts der hohen gesetzlichen Strafdrohung erforderlichen (vgl RIS-Justiz RS0116021 [T8, T12, T17, T24]) – geradezu atypisch geringen Schuldgehalt (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) aufweisen sollte (vgl 14 Os 21/24f [Rz 10]).

[28] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zu verwerfen.

[29] Bei der durch die Aufhebung der Strafaussprüche erforderlichen Entscheidung über die Straffrage war zu beachten, dass dem Schuldspruch zu I./A./2./, I./B./2./, I./C./2./ und „I./C./4./“ nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) anhaftet. Denn für das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB gilt jedenfalls – also auch dann, wenn die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB nicht in Rede steht – der Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB, sodass auch mehrere Taten stets nur ein Verbrechen begründen (RIS-Justiz RS0121981).

[30] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieser – in der verfehlten Aufspaltung der Subsumtionseinheiten gelegenen – Subsumtionsfehler (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bestand kein Anlass, weil sie sich – aus Z 11 relevant – weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 302 Abs 1 StGB) noch bei der Strafbemessung (US 40, vgl RIS‑Justiz RS0116878) ausgewirkt haben. Angesichts dieser Klarstellung war der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die Straffrage an die insoweit fehlerhaften Schuldsprüche nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870 [T24]).

[31] Bei der Strafneubemessung war jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[32] Bei beiden Angeklagten waren jeweils erschwerend das Zusammentreffen von (richtig:) einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Mehrzahl der Angriffe zu I./ (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten, mildernd hingegen jeweils der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und beim Angeklagten B* die untergeordnete Stellung im Betrieb des Angeklagten G*.

[33] Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) beim Angeklagten G* eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und beim Angeklagten B* eine solche von sechs Monaten dem Unrechts‑ und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit.

[34] Unter Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten war anzunehmen, dass jeweils die bloße Androhung der Vollziehung genügt, um G* und B* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb die Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen waren.

[35] Nach Maßgabe der Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB (vgl RIS-Justiz RS0119774) war beim Angeklagten B* – mit Blick auf seine untergeordnete Stellung im Betrieb des Angeklagten G* und seine (aus der geringeren Anzahl der Angriffe zum Schuldspruch zu I./ resultierende) geringere Schuld – auch die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses nach § 13 Abs 1 GewO 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

[36] Bleibt zu den Berufungsausführungen des Angeklagten G* anzumerken, dass (schon) das Erstgericht von einem ordentlichen Lebenswandel des Genannten ausgegangen ist (US 40) und durch die Befragung des Angeklagten G* zum – auch Angaben zu einer bereits getilgten strafgerichtlichen Verurteilung enthaltenden – Bescheid des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 1995, mit dem der Genannten zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG 1967 ermächtigt wurde (ON 2.5), nicht gegen das Verbot verstoßen hat, eine gerichtlich getilgte strafgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand einer Beweiserhebung zu machen (vgl zu diesem Beweisthemenverbot RIS-Justiz RS0131692; Kert, WK‑StPO TilgG § 1 Rz 28 ff und 47 ff). Die – unter Verweis auf die zum genannten Bescheid getroffenen Feststellungen (US 10) aufgestellte – Behauptung, es sei „offensichtlich, dass das Gericht der damaligen Verurteilung einen hohen Stellenwert“ eingeräumt und diese die Strafbemessung beeinflusst habe, vermag die von der Berufung angestrebte Strafreduktion nicht zu bewirken.

[37] Ebenfalls keinen Einfluss auf die Bemessung der Strafen beider Angeklagter hatte das Berufungsvorbringen, das Verschulden der Angeklagten sei geringer als vom Erstgericht angenommen, weil eine regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann nach § 57a Abs 2a KFG im Betrieb des Angeklagten G* nicht stattgefunden habe.

[38] Im Übrigen waren die Angeklagten mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[39] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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