OGH 15Os10/92; 12Os124/02; 13Os36/04; 12Os167/10s; 14Os92/25y (RS0096760)

OGH15Os10/92; 12Os124/02; 13Os36/04; 12Os167/10s; 14Os92/25y21.4.2026

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. Amtsmißbrauch liegt nur dann nicht vor, wenn die vorgetäuschte Amtshandlung von solchen Beamten begangen wird, in deren amtlichen Wirkungskreis Geschäfte solcher Art überhaupt nicht fallen, die also zu derartigen Besorgungen überhaupt nicht berufen sind.

Normen

StGB §302 Abs1

15 Os 10/92OGH23.04.1992

Veröff: EvBl 1992/182 S 768

12 Os 124/02OGH16.01.2003

Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3)

13 Os 36/04OGH07.04.2004

nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4)

12 Os 167/10sOGH08.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann von diesem auch nicht missbraucht werden. (T5)

14 Os 92/25yOGH21.04.2026

vgl; Beisatz: Über die Grenzen einer Beleihung hinaus besteht nicht einmal eine abstrakte Befugnis zu hoheitlichem Handeln. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_002

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