Normen
| 15 Os 10/92 | OGH | 23.04.1992 |
Veröff: EvBl 1992/182 S 768 | ||
| 12 Os 124/02 | OGH | 16.01.2003 |
Vgl auch; nur: Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB kann auch durch mißbräuchliche Ausdehnung der dem Beamten eingeräumten Befugnis, sohin dadurch verwirklicht werden, daß ein zu Amtsgeschäften der vorgenommenen Art berufener Beamter seine Zuständigkeit überschreitet und sich eine in concreto nicht gegebene funktionelle oder örtliche Zuständigkeit anmaßt. (T1); Beisatz: Träger des Rechts auf Wahrung der gesetzlich bestimmten Behördenzuständigkeit ist nur die Partei eines Verfahrens, weshalb der durch einen Verstoß dagegen herbeigeführte Schaden nur in deren Rechtssphäre wirksam wird. (T2); Beisatz: Hier: Unzuständiger Richter. (T3) | ||
| 13 Os 36/04 | OGH | 07.04.2004 |
nur T1; Beisatz: Hier: Die Forderung von Geld, um die Schließung eines Gewerbebetriebes hintanzuhalten, fällt nicht in den Befugnisbereich eines in der Marktaufsicht tätigen Beamten des Magistrates Wien. Darin könnte unter Umständen die Ankündigung eines künftigen Befugnismissbrauches liegen, nämlich trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Betriebssperre eine solche nicht vorzunehmen oder aber die Beanstandungen nicht zu melden und damit ein allenfalls einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren zu hintertreiben. (T4) | ||
| 12 Os 167/10s | OGH | 08.03.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Eine dem (unmittelbaren) Täter nicht zukommende Befugnis kann von diesem auch nicht missbraucht werden. (T5) | ||
| 14 Os 92/25y | OGH | 21.04.2026 |
vgl; Beisatz: Über die Grenzen einer Beleihung hinaus besteht nicht einmal eine abstrakte Befugnis zu hoheitlichem Handeln. (T6) | ||
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00010_9200000_002
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