OGH 14Os90/03

OGH14Os90/032.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Arthur L***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 241 Ur 291/02s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 2003 (S 3 l/I) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Mag. Arthur L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Mag. Arthur L***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 16), welche am 2. Jänner 2003 (ON 26) und am 27. Jänner 2003 (ON 50) aus den angeführten Haftgründen fortgesetzt wurde. Den gegen die Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 (ON 16) und vom 2. Jänner 2003 (ON 26) erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 16. Jänner 2003 nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bezeichneten Haftgründen an (ON 49). Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 19. März 2003 zum AZ 14 Os 29/03 keine Folge (ON 78).

In dem am 3. März 2003 beim Erstgericht eingelangten psychiatrischen Gutachten kam der Sachverständige Univ. Doz. Dr. M***** zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten im Hinblick auf die nach § 107 StGB inkriminierten Sachverhalte zur Tatzeit die Voraussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB vorlagen. Daraufhin verfügte der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 4. März 2003 die Enthaftung des Beschuldigten (S 3 l/I; s auch S 171/II).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, auf § 2 Abs 2 GRBG gestützten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil nach dieser Vorschrift nur im gerade aktuellen Verfahrensvorgang unterlaufene ungerechtfertigte Verzögerungen aufgegriffen werden können (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 89). Die einen Tag nach Einlangen des Gutachtens, in dem der Sachverständige eine die Voraussetzungen des § 11 StGB erfüllende schwer agitiert-depressive Erkrankung feststellte (S 165/II), über Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Enthaftung des Beschuldigten wurde ohne eine diesen Verfahrensabschnitt betreffende Verzögerung verfügt, war doch der Untersuchungsrichter verhalten, sowohl der Anklagebehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch den Akt vor Aufhebung der Untersuchungshaft zu studieren.

Auf den weiters erhobene Einwand einer verspäteten, auf die Haft begangenen Verfügung des Untersuchungsrichters, weil dieser die Erstattung des am 20. Dezember 2002 in Auftrag gegebenen (ON 17) Gutachtens nicht urgiert habe, war nicht weiter einzugehen, weil die Geltendmachung einer solchen Verzögerung zur Voraussetzung hätte, dass zuvor eine Beschwerde gemäß § 113 StPO ergriffen worden wäre. Mangels Ausschöpfung des Rechtszuges (§ 1 Abs 1 GRBG) erweist sich daher die Grundrechtsbeschwerde insoweit als unzulässig.

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