OGH 14Os89/08g

OGH14Os89/08g14.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus G***** und einen anderen Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Markus G***** und Markus L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 14. März 2008, GZ 41 Hv 181/07i-117, sowie die Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die gemeinsam mit dem Urteil gefassten - beide Angeklagten betreffenden - Beschlüsse (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden der Angeklagte Markus G***** fünf Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB (B/I), (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (B/II), mehrerer Vergehen nach § 50 Abs Z 1 WaffG (B/III), mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/IV/1) und des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (B/IV/2), der Angeklagte Markus L***** hinwieder fünf Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A/II), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (A/III) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 achter Fall SMG (A/IV) schuldig erkannt.

Danach haben in W*****, K***** und anderen Orten

Markus L*****

A/I am 29. Jänner, 7., 8. und 12. Februar 2007 in fünf Fällen namentlich genannten Personen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen, Bargeld in Höhe von insgesamt 8.987,09 EUR sowie eine Stange Zigaretten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er jeweils eine Pistole, Kaliber 22 mm, gegen sie richtete und sie zur Herausgabe von Geld aufforderte;

II. am 16. Februar 2007 Gewahrsamsträgern des Unternehmens L***** zwei Laptops im Wert von 1.760 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, indem er nach Einschlagen einer Fensterscheibe in das Gebäude eingedrungen war;

III. Anfang des Jahres 2007 „wenn auch nur fahrlässig", unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die unter Punkt A/I angeführte Pistole besessen und geführt;

IV. im Jänner 2007 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 20 Gramm Kokain anderen überlassen und

B/I Markus G***** zur Ausführung der zu I/A beschriebenen Taten des Markus L***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er diesem jeweils die bei den Raubüberfällen verwendete Faustfeuerwaffe und in drei Fällen zudem seinen PKW für die Fahrten zum Tatort überließ;

II. von August 2006 bis 14. April 2007 vorschriftswidrig zahlreichen teilweise namentlich genannten, teilweise unbekannten Personen Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG (mehrfach) übersteigenden Menge, nämlich 276,50 Gramm Kokain (Reinsubstanz 120 Gramm) durch Verkauf überlassen;

III. „wenn auch nur fahrlässig", unbefugt genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich von Jänner bis April 2007 eine Pistole Kaliber 22 mm (Faustfeuerwaffe) und ab April 2007 je eine Faustfeuerwaffe der Marke „Marlin", Kaliber 9 mm und „P 38", Kaliber 9 mm, besessen und geführt;

IV. Ende Jänner bis Mitte Februar 2007 Markus L***** jeweils durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, nämlich durch die wiederholte Äußerung, ihm die Kniescheibe zu brechen und die Finger abzuschneiden sowie seiner Freundin Jasmin und ihrem ungeborenem Kind „etwas anzutun"

1. zur Bekanntgabe der Wohnadresse seiner Freundin Jasim T***** und zur Übergabe eines Schlüssels zur elterlichen Wohnung genötigt;

2. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Zahlung eines Geldbetrags von ca 4.000 Euro genötigt, wodurch Markus L***** einen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Markus G***** aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO, von Markus L***** aus dem Grund der (richtig:) Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Markus G*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4), mit der eine Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil behauptet wird, ist die sachliche Grundlage entzogen, weil - vom Beschwerdeführer ohnehin eingeräumt - über Veranlassung des Rechtsmittelgerichts (SSt 47/50; Danek, WK-StPO § 270 Rz 57) mit unbekämpft gebliebenem Beschluss der Vorsitzenden vom 7. Juli 2008 (ON 125) Urteilsangleichung erfolgte. Dass nicht angeglichene Widersprüche zwischen verkündetem Urteil und dessen Ausfertigung verblieben wären, wird gar nicht behauptet.

Beibt anzumerken, dass der Beschwerdeeinwand, eine Urteilsangleichung sei nur bis zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (vgl aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 280, Danek, WK-StPO § 270 Rz 57, Fabrizy StPO10 § 270 Rz 13), weil „es der Prozessfairness und Waffengleichheit zuwiderliefe, wenn einem an sich nichtigkeitsbegründenden Umstand erst im Rechtsmittelverfahren durch eine Veränderung der Rechtsmittelgrundlage die faktische Grundlage entzogen würde", nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist für die Urteilsangleichung nicht nur die Rechtsmittelregelung des § 270 Abs 3 zweiter und dritter Satz StPO sinngemäß anzuwenden, sondern es gelten auch das Erfordernis neuer Zustellung des Urteils und die Eröffnung einer neuen Rechtsmittelausführungsfrist (Danek, WK-StPO § 270 Rz 57). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine Publikation zur - nicht vergleichbaren - Rechtslage in Deutschland (§ 274 dStPO) für seinen Standpunkt zu gewinnen trachtet, bleibt ebenso unerfindlich.

Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert - ohne eine Verletzung der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften auch nur zu behaupten - zunächst, dass die Geschworenen die Hauptfrage XI nach dem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB einstimmig nur teilweise (nämlich nicht in Betreff zweier von mehreren Beteiligungshandlungen) bejahten und neben der die entsprechende Wortfolge betreffenden Streichung einen Pfeil mit dem Vermerk „4:4" anbrachten. Weshalb darin ein Verstoß gegen § 330 Abs 2 StPO, der den Geschworenen die teilweise Bejahung einer Frage gerade ermöglicht, zu erblicken und daraus Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO abzuleiten sein sollte, erklärt sie nicht. Undeutlichkeit des Wahrspruchs (Z 9) wurde - zu Recht - nicht geltend gemacht.

Soweit die Beschwerde weiters „bezüglich der VIII. und XIV. Hauptfrage" eine „Zusatzfrage hinsichtlich Suchtmitteleigengebrauchs" vermisst (Z 6) und dazu lapidar auf „mehrere im Verfahren hervorgekommene Umstände" verweist, bringt sie den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung, weil sie einerseits übersieht, dass die Hauptfrage VIII den Mitangeklagten Markus L***** betraf und andererseits in Betreff der Hauptfrage XIV die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und die Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse unterlässt, die (ihrer Ansicht nach) Anlass zur begehrten Fragestellung geboten hätten (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).

Bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Feststellungsmängel im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, vielmehr - vom Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend erkannt - der Fragenrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 614), mithin eines Verfahrensmangels sind (vgl § 345 Abs 3 und 4 StPO), sodass diesen - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden kann. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. Negative oder privilegierende Tatbestandsmerkmale - wie hier § 28a Abs 3 SMG iVm § 27 Abs 5 SMG - sind folgerichtig Gegenstand zulässiger Prüfung nach § 362 Abs 1 StPO. Zu einem von der Generalprokuratur angeregten Vorgehen nach „§ 362 Abs 1 Z 1 StPO" sah sich der Oberste Gerichtshof aber vorliegend schon mit Blick auf die divergierenden Angaben des Angeklagten zum Ausmaß seines Suchtmittelkonsums (S 145-163/I, 245/I, S 153/IV und S 341/IV; vgl auch die Angaben des Zeugen Markus Ö***** S 221/IV) und der selbst zugestandenen anderen, nicht aus dem Suchtmittelhandel stammenden Einkünfte in Höhe von 10.500 Euro pro Monat (S 145 f/IV), die eine Tatbegehung „vorwiegend" zur Finanzierung seiner Sucht nicht nahelegen, nicht veranlasst.

Da eine Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB am Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, für das vorsätzliches Handeln (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, keine über § 5 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB hinausgehende Vorsatzqualität erfordert, war diese - der Beschwerdemeinung zuwider - zufolge § 7 Abs 1 StGB in den an die Geschworenen gestellten Hauptfragen IX und X enthalten (Schindler, WK-StPO § 312 Rz 64; RIS-Justiz RS0089376 [insbes. 15 Os 128/06x], RS0089114), sodass die - auf Z 6 (richtig: Z 11 lit a) des § 345 Abs 1 StPO gestützte - Behauptung eines Rechtsfehlers infolge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs Maß nimmt.

Nach Raub unter Anwendung von Gewalt (§ 142 Abs 1 erster Fall StGB) oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung (§ 143 erster Fall StGB) wurde vorliegend gar nicht gefragt, weshalb die Beschwerdeeinwände (Z 8) gegen die diesbezügliche - überflüssige - Rechtbelehrung von vorneherein ins Leere gehen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54).

Mit ihrer Behauptung, durch Anführung weiterer - überwiegend nicht konkret dargestellter - kasuistischer Beispiele in der Rechtsbelehrung sei es zu einer Beeinflussung der Geschworenen gekommen, wirft die Instruktionsrüge (Z 8) dem Schwurgerichtshof eine verfehlte Instruktion gar nicht vor und geht daher ebenfalls fehl (RIS-Justiz RS0116640).

Weshalb die Rechtsbelehrung aufgrund der - wenngleich nicht gebotenen (RIS-Justiz RS0100859) - Anführung von Judikaturzitaten und Kommentarstellen sowie der Verwendung des Begriffs „subjektives Tatbild" unter dem Gesichtspunkt irreführender Undeutlichkeit unrichtig sein sollte, erklärt die Beschwerde, die dabei die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den jeweiligen Rechtsbegriffen negiert, nicht und gelangt solcherart nicht prozessförmig zur Darstellung.

Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) isoliert aus dem Zusammenhang gerissen zitierte Passagen aus der Aussage des Mitangeklagten Markus L***** zur selbständigen Auskundschaftung des Raubopfers vom 8. Februar 2007 (Schuldspruch A/I/3) eigenständiger Beweiswürdigung unterzieht und daraus ableitet, „eine Beitragstäterschaft des Angeklagten G***** sei auszuschließen, da dieser keine Kenntnis vom Raubüberfall hatte", vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen (Hauptfrage XII) festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Sie zielt vielmehr - hier unzulässig - auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung außerhalb der von Z 10a erfassten Sonderfälle ab (RIS-Justiz RS0118780). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass ein Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB zu einer ausreichend individualisierten Tat erfolgen, diese dem Beitragstäter aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss. Es genügt, wenn er die Tat (hier: ein unmittelbar bevorstehender bewaffneter Raubüberfall durch Markus L***** mit dem vereinbarten Ziel, die Raubbeute dem Angeklagten Markus G***** zur Begleichung offener Verbindlichkeiten zu übergeben) ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt, worauf sich auch sein Vorsatz richten muss (für viele: Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 Rz 36; Fabrizy in WK² § 12 Rz 93 und 101 f). Demzufolge würde selbst erst nachträgliche Information des Beschwerdeführers über das vom unmittelbaren Täter nach dessen Angaben alleine ausgewählte konkrete Tatopfer weder den Schuldspruch noch die Subsumtion der Tat in Frage stellen.

Mit weitwendigen spekulativen Überlegungen zur Sinnhaftigkeit der Erkundung der am 8. Februar 2007 überfallen Trafik vor Begehung des Überfalls auf eine O*****-Tankstelle am 7. Februar 2007 (Schuldspruch A/1/2 iVm B/I) und Überlegungen zur - gegenüber den belastenden Angaben des Markus L***** - erhöhten Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, „zumal es der Angeklagte G***** gewesen war, der den Angeklagten Markus L***** bei der Polizei angezeigt hat", gelingt es der Tatsachenrüge ebenso wenig erhebliche Bedenken iSd Z 10a des § 345 Abs 1 StPO zu wecken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Markus L*****:

Die Wertung des „Zusammentreffens von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen" (§ 33 Z 1 StGB) als erschwerend (US 12), stellt entgegen der Beschwerdeauffassung keine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen dar. Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot läge dann vor, wenn bei der Bemessung der Strafe Umstände, die schon die Strafdrohung bestimmen, als erschwerend oder mildernd veranschlagt werden (§ 32 Abs 2 StGB). Davon kann beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten - unabhängig davon, ob es sich dabei um Verbrechen oder Vergehen handelt - keine Rede sein.

Mit der Behauptung des Übergehens bestimmter Milderungsgründe und der auf dieser Argumentation aufbauenden Kritik an der unterbliebenen Anwendung des § 41 StGB zeigt die weitere Sanktionsrüge ebenso wenig Urteilsnichtigkeit auf, sondern bringt bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728; RIS-Justiz RS0091489, RS0099920, RS0099911).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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