Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Christian
SCH***** - abweichend von der insoweit auf das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 2 StGB lautenden Anklage - des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 4.Oktober 1990 in Imst außer den Fällen des § 201 StGB Elfriede S***** mit Gewalt, indem er sie erfaßt, auf ein Bett gedrückt, festgehalten, gewürgt und ihr den Mund zugehalten hat, zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Aktenwidrig ist die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Beschwerdebehauptung, die in den Urteilsgründen (US 7 ff) erörterten Angaben der Zeugen Hubert SCH***** und Christian G***** über am 4.Oktober bzw. 13.November 1990 in Imst gemachte Beobachtungen betreffend das auffällige Gehaben eines Mannes im Zusammenhang mit exhibitionistischen Handlungen seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen (§ 258 Abs. 1 StPO). Denn die Beschwerde übergeht dabei zunächst, daß diese Angaben in der Gendarmerieanzeige enthalten sind (vgl. S 27, 29), die in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesen wurde (S 218). Die Verlesung der von Christian G***** dazu außerdem vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Zeugenaussage (ON 4) wurde mit schlüssigem Einverständnis mangels Widerspruches (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 50, 53 zu § 252) des Angeklagten vorgenommen (S 218 iVm S 129).
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer insgesamt nur den Versuch, die schlüssig und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das der Zeugin Elfriede S***** (nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am Tatort, der Hauptschule Imst) insbesondere auch auf Grund des von ihr in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glauben geschenkt und die Urteilsfeststellungen daher primär auf ihre Aussage, zusätzlich aber auch auf das Ergebnis der Untersuchungen der Kriminaltechnischen Zentralstelle beim Bundesministerium für Inneres, wonach die am Tatort sichergestellten Kopfhaare mit jenen des Angeklagten "sehr gut übereinstimmen" (S 59), gestützt hat (vgl. abermals US 7 ff) - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne aktenkundige Verfahrensergebnisse ins Treffen führen zu können, die geeignet sein könnten, intersubjektiv erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach zur Gänze offenbar unbegründet, sodaß sie gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Auf die unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete als "Nichtigkeit gegen das Urteil vom 2.Juli 1991" bezeichnete (handschriftliche) Eingabe des Angeklagten war nicht einzugehen, weil das Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO) nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 37 zu § 285).
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" angemeldet (S 219); nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger wurde jedoch nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt (ON 35). Durch § 294 Abs. 2 StPO (nF) wurden zwar die Erfordernisse für die Bezeichnung der Berufungspunkte auf die Angabe, ob sich die Berufung gegen die Strafe oder gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche bezieht, beschränkt, so daß die Berufung auch dann einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, wenn mangels eines Adhäsionserkenntnisses nur das Straferkenntnis als Anfechtungspunkt in Frage kommt (12 Os 58/89 ua). Ist aber mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, ordnet die genannte Bestimmung ausdrücklich an, daß der Berufungswerber auch erklären muß, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Da im angefochtenen Urteil neben dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB enthalten ist, fehlt es der - mangels einer Berufungsausführung hier - allein maßgebenden Berufungsanmeldung an der Angabe jenes Punktes des Erkenntnisses, durch den sich der Angeklagte beschwert erachtet.
Es war daher auch die Berufung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
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