OGH 14Os81/19x

OGH14Os81/19x3.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Mihail H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Mai 2019, GZ 72 Hv 8/19a-104, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00081.19X.0903.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihail H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. September 2018 in W***** Nemat F***** und Nazli F***** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich 5.100 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von 700 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er in den Garten einstieg, mit einem Bohrer ein ca 10 mm großes Loch in einen Fensterrahmen deren Einfamilienhauses bohrte, durch das Bohrloch ein Kellerfenster öffnete, durch dieses einstieg und die genannten Wertgegenstände an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Mängelrüge (Z 5) „das Urteil“ betreffend die Annahme von Gewerbsmäßigkeit pauschal als undeutlich, unvollständig und „zum Teil auch aktenwidrig“ beurteilt, wird sie dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeit begründenden Tatumstände nicht gerecht (vgl § 285 Abs 1, § 285d Abs 1 Z 1 erster Fall StPO).

Der Vorwurf, die Feststellung, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, „sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen“ (US 4), sei offenbar unzureichend begründet, übersieht, dass die Tatrichter diese Konstatierung – den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend – aus den äußeren Umständen dieser und einer mit identem modus operandi („Fensterbohrermethode“) in der Vergangenheit zur Verurteilung gelangten gleichartigen Straftat, dem raschen Rückfall nach der Entlassung aus der Strafhaft zu dieser Vorverurteilung, der Höhe der Beute, den einschlägigen Vorstrafen und den tristen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiteten (US 5).

Mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen, der einmalige „Besuch“ in Österreich und das Unterbleiben weiterer Straftaten bis zur Festnahme in Italien im Jänner 2019 sprächen gegen eine gewerbsmäßige Begehung, kritisiert der Beschwerdeführer nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Mit der – den Entfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB anstrebenden – Behauptung, der Angeklagte habe „nie darauf abgezielt, eine regelmäßige und ständige Einnahme zu erlangen“, erschöpft sich die Subsumtionsrüge (Z 10) darin, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 4) zu bestreiten und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Aus welchem Grund der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der gegenständlichen Tatbegehung bis zu seiner Verhaftung keine weitere Straftat begangen hat, der Annahme der angesprochenen Qualifikation entgegenstehen sollte, erklärt die Beschwerde nicht und leitet solcherart die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565). Im Übrigen setzt gewerbsmäßige Begehung (von § 70 Abs 1 Z 3 StGB abgesehen) Tatwiederholung begrifflich nicht voraus (vgl Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 70 Rz 8).

Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) eine Überschreitung der Strafbefugnis durch Anwendung eines „falschen Strafrahmens“ behauptet und dies mit inhaltsgleichem Vorbringen zur Subsumtionsrüge, sohin mit dem Entfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB argumentiert, übersieht sie, dass Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes nur der Ausspruch nach Z 3, nicht aber jener der Z 2 des § 260 Abs 1 StPO sein kann (13 Os 150/18k; 14 Os 60/19k).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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