European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00081.15S.0915.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Hans‑Jürgen F***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f-125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (I/1), jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I/2) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III), des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB (IV) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (VI) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (VII) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2014, AZ 15 Os 85/14k, zurückgewiesen, seiner Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Oktober 2014, AZ 33 Bs 157/14a, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der am 28. Juli 2015 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO war bereits mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]) bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
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