European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00081.14I.0911.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in H*****
(I) am 2. September 2014 (1), am 14. September 2013 (2) und am 23. November 2013 (3) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der C ***** Ges.m.b.H. durch die Vorgabe, zahlungsfähig und ‑willig zu sein sowie über eine Einkaufsberechtigung für die Hotel E***** GmbH & Co KG zu verfügen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die das genannte Hotelunternehmen am Vermögen schädigten und (zu 3) schädigen sollten, nämlich der Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 897,70 Euro, verleitet (1 und 2) und zu verleiten versucht (3), wobei er in zwei Fällen (1 und 2) eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihm mit dem Namen „G*****“ unterfertigten Lieferschein, benützte;
(II) von Mai 2013 bis 29. November 2013 eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, nämlich die für das zu I genannte Hotelunternehmen ausgestellte Kundenkarte, durch Behalten mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich seiner Einkaufsberechtigung, gebraucht werde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zum Schuldspruch I argumentiert, war sie im darüber hinaus gehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).
Die Rüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) macht nicht deutlich, weshalb eine Warenausfolgung in bloß „begrenztem Umfang“ der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (US 6) entgegen stehen soll. Bleibt anzumerken, dass für Gewerbsmäßigkeit bereits die Absicht auf Erzielung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, für einen längeren Zeitraum wirksamen, Einkommens ausreicht (vgl RIS‑Justiz RS0092060; Jerabek in WK2 StGB § 70 Rz 7 ff).
Der weiteren Beschwerdeargumentation (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die genannte Konstatierung logisch und empirisch einwandfrei mit dem Geständnis des Angeklagten, seiner Vorstrafenbelastung, seiner angespannten finanziellen Situation und dem objektiven Geschehen begründet (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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