European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00079.14W.0911.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Osman D***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Dezember 2013 in W***** Günter W***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zirka 20 Zentimetern mehrere wuchtige Stiche in den Hals und den Oberkörper versetzte.
Die dagegen erhobene, auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die ‑ auf zwei Vermerke einer Kanzleimitarbeiterin der Verteidigerin vom 28. und 30. Mai 2014 gestützte - Instruktionsrüge (Z 8) behauptet, die Rechtsbelehrung in schriftlicher Form sei bei ihrer mündlichen Erteilung an die Geschworenen noch nicht vorgelegen, sondern erst nach Urteilsfällung verfasst worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, „ob die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung mit der erst nachträglich hergestellten Niederschrift übereingestimmt hat“ und „in dubio davon ausgegangen werden muss, dass die den Geschworenen mündlich erteilte Rechtsbelehrung unrichtig war“.
Rechtliche Beurteilung
Weil die Behauptung gesetzwidrigen Fehlens der Niederschrift über die Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) ‑ aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Obersten Gerichtshofs ‑ durch den unbedenklichen Aktenvermerk des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 11. Juni 2014 (ON 65) in Zusammenschau mit dessen Verfügungen vom 27. Mai 2014 (ON 1 S 28 und ON 61) widerlegt ist (wobei die insoweit missverständlichen Vermerke der Assistentin der Verteidigerin zur Darstellung des Vorsitzenden nicht im Widerspruch stehen), die inhaltliche Richtigkeit der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung hingegen nicht konkret angegriffen wird, gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung (vgl RIS‑Justiz RS0125434, RS0119549, RS0119071; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 53, 56, 65).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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