OGH 14Os76/04 (14Os77/04)

OGH14Os76/04 (14Os77/04)13.7.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jindrich J***** wegen teils nach § 15 StGB beim Versuch gebliebener Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG und einer anderen strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 27 Hv 136/03g-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

Text

Gründe:

Jindrich J***** wurde einer Vielzahl von - teils nach § 15 StGB beim Versuch gebliebenen - Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG (A 1. bis 22.) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er von April bis November 2002

A) gewerbsmäßig, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in

einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung der Schlepperei führend tätig, die - teils misslungene - rechtswidrige Einreise von insgesamt 88 chinesischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht, indem er als Chef einer aus zumindest 11 bekannten Personen bestehenden Schlepperorganisation insgesamt 22 Schleppungen von der Tschechischen Republik über Österreich nach Padua (Italien) mit wechselnden Fuß- und Fahrzeugschleppern samt Spähfahrzeug durch im Einzelnen genannte Maßnahmen organisierte;

B) sich durch die zu A genannten Maßnahmen an einer auf längere Zeit

angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2004, GZ 14 Os 45/04-6, wurde die - ohne Angabe von Gründen angemeldete - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als verspätet zurückgewiesen, weil er die zur Ausführung der Beschwerdegründe offen stehende Frist von vier Wochen ungenützt hatte verstreichen lassen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe wird eine einmalige Fehlleistung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft mit der Begründung geltend gemacht, diese habe entgegen den generellen Anordnungen des Verteidigers nach korrekter Anbringung der Eingangsstampiglie auf der am 19. Februar 2004 zugestellten Urteilsabschrift irrig den 18., statt (richtig:) den 17. März 2004 als vorletzten Tag der Frist vermerkt. Der Verteidiger des Angeklagten, so wird weiters vorgebracht, "musste demnach davon ausgehen, dass die von ihm diktierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 19. 3. 2004 fristgerecht, nämlich am letzten Tag der vierwöchigen Frist, zur Post gegeben wurde."

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn der Antragsteller nachzuweisen vermag, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern, wenn seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).

Vorliegend wäre es Aufgabe des gewählten Verteidigers gewesen, sich aufgrund der korrekt angebrachten Eingangsstampiglie selbst von der richtigen Fristberechnung zu überzeugen und den Vorgang nicht unkontrolliert einer Kanzleikraft zu überlassen. Darin liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Versehen nicht bloß minderen Grades (12 Os 48/94, 15 Os 6/98, 15 Os 33/03, 13 Os 88/03), das der Stattgebung des Antrages entgegensteht.

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