OGH 14Os72/95 (RS0098788)

OGH14Os72/9513.11.2012

Rechtssatz

Der wesentliche Inhalt eines Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Derartige Abweichungen sind vom Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung zum Anlass zu nehmen, dem Erstgericht eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil aufzutragen.

Normen

StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §260 Abs1 Z3
StPO §268
StPO §270 Abs3

14 Os 72/95OGH30.05.1995
14 Os 30/06bOGH09.05.2006

Auch

13 Os 47/06wOGH14.06.2006

Auch

15 Os 70/07vOGH28.06.2007

Beisatz: Die Richtigstellung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch Subsumtion unter eine andere gesetzliche Bestimmung nach der Verkündung des Tenors während der mündlichen Begründung des Schuldspruches ist nicht möglich. Das Gericht ist nach richtiger und vollständiger Verkündung des bei der Urteilsfällung beschlossenen Tenors an den erfolgten Ausspruch des Tenors gebunden. (T1)

11 Os 117/12hOGH13.11.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0140OS00072_9500000_001

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