Rechtssatz
Der Gewahrsam am Geldinhalt von Bankomaten steht dem jeweiligen (automatenaufstellenden) Bankinstitut, nicht aber dem Codekarteninhaber zu, der daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm von seiner (kontoführenden) Bank eingeräumtes (eingeschränktes) Geldbezugsrecht besitzt.
13 Os 80/12g | OGH | 30.08.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Unbefugte Behebung vom Bankomaten mit Bankomatkarte der Lebensgefährtin: Keine Privilegierung nach § 166 Abs 1 StGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961210_OGH0002_0140OS00071_9600000_001