OGH 14Os57/18s

OGH14Os57/18s3.7.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Angelika S***** wegen des Verbrechens nach § 3h VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Geschworenengericht vom 12. April 2018, GZ 13 Hv 2/18s‑16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00057.18S.0703.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angelika S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3h VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat sie am 24. September 2017 in L***** und „andernorts“ in einem Medium oder öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, indem sie auf ihrer Facebook-Seite „Angelika S*****“ einen Link zu einem 27‑minütigen Video mit dem Titel „Neues aus Auschwitz Teil 2“ gepostet hat, in dem das Bestehen der Gaskammern in Auschwitz unter Bezugnahme auf technische Berechnungen, Aussagen von vermeintlichen Experten und Fachleuten bestritten sowie die technischen Möglichkeiten des Bestehens derartiger Massenvernichtungs-lager aus technischer Sicht widerlegt und damit geleugnet wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549).

Dabei ist zu beachten, dass sämtliche Belehrungen (§§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO) eine Einheit bilden, die nur als

Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann, wobei es bei dieser Beurteilung nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern auf den Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt (RIS‑Justiz

RS0125434, RS0100695; zum Ganzen: Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 53 ff).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde mit ihrem Vorwurf irreführender Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit der (schriftlichen) Instruktion der Geschworenen zu den Tathandlungen des § 3h VerbotsG nicht gerecht.

Sie zitiert die insoweit wesentlichen Teile der Rechtsbelehrung zwar eingangs des Vorbringens wörtlich. Die Behauptung, bei den Laienrichtern hätte der Eindruck entstehen können, dass sich auch strafbar mache, wer „die nationalsozialistischen Untaten lediglich in Frage stellt“, also „nicht wisse, ob es diese tatsächlich gegeben hat“, leitet sie aber bloß aus einer einzelnen – isoliert und im Rahmen der Argumentation zudem sinnentstellend verkürzt wiedergegebenen („nationalsozialistische Untaten in Frage stellt“) – Passage ab, die tatsächlich lautet, dass den Tatbestand des § 3h VerbotsG (in objektiver Hinsicht) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – derjenige erfüllt, der „diese von den Nationalsozialisten unbestreitbar begangenen Verbrechen überhaupt in Abrede stellt oder sie (nicht bloß in Randbereichen, sondern in ihrem Kern) gröblich verharmlost oder gar gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, also die Verwerflichkeit dieser nationalsozialistischen Untaten in Frage stellt“ (S 16 der Rechtsbelehrung; vgl auch RIS‑Justiz RS0090007).

Inwiefern die unmittelbar nachfolgende (neuerliche) Klarstellung, wonach unter einem Leugnen der nationalsozialistischen Massenverbrechen zu verstehen ist, dass diese „schlechthin und im Kern in Abrede gestellt oder verneint werden“, aus Sicht maßgerechter Laienrichter ( Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 56) dazu im Widerspruch stehen oder irreführende Undeutlichkeit der Rechtsbelehrung als Ganzes begründen sollte, erklärt die Rüge nicht. Die weitere ausdrückliche Aussage, dass „der Ausdruck persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern kein Abstreiten oder Verneinen und auch die vorgetäuschte Standpunktlosigkeit oder die Behauptung des Nicht-Wissens kein Leugnen ist“ (erneut S 16 der Rechtsbelehrung), vernachlässigt sie überhaupt zur Gänze.

Mit dem Hinweis auf „das knappe Ergebnis des Geschworenengerichts“ verfehlt sie den oben dargestellten Bezugspunkt der Instruktionsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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