OGH 14Os56/94 (RS0101863)

OGH14Os56/9428.3.2023

Rechtssatz

Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (§§ 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruches gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zugänglich ist. Ist dies nicht der Fall, dann tritt die in § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.

Normen

StPO §467 Abs3
StPO §498 Abs3

14 Os 56/94OGH03.05.1994
15 Os 132/00OGH09.11.2000
14 Os 106/01OGH28.08.2001

Vgl; Beisatz: Eine Berufung, die keine im Sinn des § 294 Abs 2 vierter Satz StPO gegen (zumindest) eine Strafe gerichtete Anfechtungserklärung enthält, impliziert auch keine Beschwerde nach § 498 Abs 3 dritter Satz StPO. (T1)

11 Os 26/03OGH29.04.2003

Vgl auch

12 Os 4/04OGH11.03.2004

Auch; Beisatz: Die in §498 Abs3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation tritt im Fall der Zurückziehung einer Strafberufung auch dann nicht ein, wenn im Verfahren vor den Bezirksgerichten oder dem Einzelrichter die zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld aufrecht bleibt. Der Verzicht auf die Bekämpfung des Sanktionsausspruches bewirkt nämlich auch die Ausschaltung der Fiktion des §467 Abs3 StPO, wonach eine zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit und/oder Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch zu betrachten ist. (T2)

11 Os 111/18kOGH11.12.2018

Auch

14 Os 21/23dOGH28.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940503_OGH0002_0140OS00056_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)