OGH 14Os56/94

OGH14Os56/943.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oskar P* wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 letzter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Februar 1994, GZ 39 Vr 51/94‑36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00056.9400000.0503.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oskar P* ua des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 letzter Fall StGB schuldig erkannt (A/1 und 2) und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) und sprach (§ 369 Abs 1 StPO) dem Privatbeteiligten Christian P* einen Betrag von 6.500 S zu.

Nach den wesentlichen Feststellungen hat der Angeklagte am 15.März 1993 in Salzburg den wegen des am 13.März 1993 zum Nachteil des Ludwig H* begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch gesondert verfolgten (und rechtskräftig verurteilten) Wolfgang D* nach der Tat beim Verhandeln durch diese strafbare Handlung erlangter Sachen dadurch unterstützt, daß er Münzen und Schmuck im Wert von 10.000 S dem Günther S* verkaufte und eine Taschenuhr sowie zwei Goldkettchen im Wert von 3.500 S im Dorotheum verpfändete. Dabei hat er die Herkunft dieser Gegenstände aus einem Einbruchsdiebstahl zumindest ernstlich bedacht und sich damit abgefunden (US 7).

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; überdies meldete er "Berufung" an (ON 37), führte diese nach Zustellung einer Urteilsausfertigung jedoch nicht aus.

Die ‑ allein bestrittene ‑ subjektive Tatseite begründeten die Tatrichter damit, daß der Angeklagte in gleicher Weise wie D* von den persönlichen, den späteren Einbruchsdiebstahl begünstigenden Verhältnissen des Bestohlenen Kenntnis hatte und über diese Tat (jedenfalls) zwei Tage vor der Übernahme eines daraus stammenden Beuteteiles anläßlich einer aus diesem Grunde bei ihm und D* durchgeführten polizeilichen Kontrolle informiert worden war (US 6, 7 und 10).

Gestützt auf dieses Beweisergebnis lehnte das Schöffengericht die entlastenden Angaben des Zeugen D* in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte die Herkunft des Schmuckes nicht gekannt und D* lediglich gesagt habe, dieser stamme von seiner Schwiegermutter (S 353), ebenso als unglaubwürdig ab wie die im wesentlichen gleichlautende Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers (US 11).

Dem dagegen erhobenen Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5) kommt keine Berechtigung zu.

In der Nichterörterung der Aussage des Wolfgang D* im Vorverfahren (S 51) kann der geltend gemachte Begründungsmangel schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Beschwerdeführer durch diese Aussage zumindest in bezug auf die allgemeine Kenntnis der diebischen Herkunft der Sachen belastet wurde. Überdies stützten sich die Tatrichter bei Beurteilung der subjektiven Tatseite unter ausführlicher Würdigung der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des genannten Zeugen auf äußere Umstände vor dem Verkauf des Schmuckes, aus denen sie nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) den bedingten Vorsatz formell mängelfrei ableiteten.

Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich nach Prüfung der Akten anhand des ‑ denselben Einwand wiederholenden ‑ weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) für den Obersten Gerichtshof auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Auf die "Berufung" des Angeklagten war keine Rücksicht zu nehmen, weil er bei deren Anmeldung nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet (§ 294 Abs 2 StPO) und er dieses Rechtsmittel in der Folge auch nicht ausführte. Die Berufung war daher gleichfalls ‑ schon vom Obersten Gerichtshof (Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 10 zu § 296) ‑ zurückzuweisen.

Eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kann nur dann auch als Beschwerde gegen zugleich mit dem Urteil ergangene Beschlüsse (§§ 494 und 494 a StPO) betrachtet werden (§ 498 Abs 3 StPO), wenn die Anfechtungserklärung den inhaltlichen Erfordernissen einer Bekämpfung des Strafausspruchs gemäß § 294 Abs 2 StPO genügt und sie auch sonst einer sachlichen Erledigung als Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zugänglich ist. Ist dies ‑ wie hier ‑ nicht der Fall, dann tritt die in § 498 Abs 3 StPO vorgesehene Beschwerdeimplikation nicht ein und es entsteht insoweit keine Entscheidungskompetenz.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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