Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 5. Mai 1992, AZ 20e Vr 14184/86, wurde Gerd H***** mehrerer Verbrechen nach § 3g Abs 1 VG aF schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Strafe von einem Jahr sechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Zufolge eines in diesem Verfahren erlassenen europäischen Haftbefehls wurde Gerd H***** am 24. August 2007 in Spanien verhaftet und nach Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2007 an Österreich übergeben, wobei er die (mittlerweile rechtskräftig verhängte) Strafe seither verbüßt (ON 235, 238).
Im Rahmen der im hier gegenständlichen Verfahren geführten Voruntersuchung (§ 516 Abs 2 vierter Satz StPO) gegen Gerd H***** wegen einer Vielzahl von Verbrechen nach § 3g VG (Tatzeit November 1987 bis Frühjahr 2007) wurde am 7. September 2007 (neben einem am 22. Oktober 2007 widerrufenen inländischen Haftbefehl vom 11. September 2007; ON 232, 236) - im Ergebnis zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung - ein europäischer Haftbefehl erlassen (ON 230), auf dessen Grundlage der nationale Gerichtshof Spaniens mit Entscheidung vom 17. Jänner 2008 die Zustimmung zur Übergabe des Gerd H***** an Österreich zur Verfolgung wegen der darin genannten Straftaten erteilte.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2008 gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden des Gerd H***** gegen den erwähnten europäischen Haftbefehl vom 7. September 2007 und den inländischen Haftbefehl vom 11. September 2007 nicht Folge.
Den der Beschwerde gegen den europäischen Haftbefehl nicht Folge gebenden Teil dieses Beschlusses des Oberlandesgerichts bekämpft Gerd H***** nun mit Grundrechtsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Da jedoch der zur Erwirkung der Nachtragsauslieferung erlassene Haftbefehl - wie dargestellt - nicht haftbegründend war, ist die Grundrechtsbeschwerde mangels funktionaler Grundrechtsrelevanz (§ 1 Abs 1 GRBG) unzulässig (RIS-Justiz RS0114093, RS0106274; 11 Os 68/02).
Ein Umdeuten der Grundrechtsbeschwerde in einen Antrag nach § 363a StPO scheidet aus, weil letzterer einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt, in Betreff des Grundrechts auf Freiheit aber die Bestimmungen des den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelnden Grundrechtsbeschwerdegesetzes zur Anwendung gelangen (15 Os 149/07m).
Von Gerd H***** verfasste Ergänzungen zur Grundrechtsbeschwerde vom 31. März 2008 und 1. Mai 2008 sind unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 10 GRBG verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen.
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