OGH 14Os54/17y (RS0131636)

OGH14Os54/17y5.9.2017

Rechtssatz

Ein Verfall kann nicht nur den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung, sondern prinzipiell auch Dritte, also Personen, die an der Tat selbst nicht beteiligt sind, betreffen, wenn nicht einer der Ausschlussgründe des § 20a StGB vorliegt, weil das Gesetz nur an den Vermögenswert anknüpft, der alleine die in § 20 Abs 1 StGB normierten Voraussetzungen erfüllen muss.

Hat der Dritte den Vermögenswert (wenn auch unmittelbar) durch mit Strafe bedrohtes Verhalten des Täters erlangt, weist dieser die vom Gesetz geforderten Eigenschaften auf, ohne dass es darauf ankäme, dass der unmittelbare Täter selbst keinen Vermögensvorteil lukriert oder sein Vermögen durch die inkriminierte Tat sogar (wie hier im Fall des § 156 Abs 1 StGB) verringert hat (hier: Verfall von im Eigentum der Geschenknehmerin stehenden Liegenschaftsanteilen, die der Täter durch Schenkung an sie beiseite geschafft und so die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hatte).

Normen

StGB §20

14 Os 54/17yOGH05.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170905_OGH0002_0140OS00054_17Y0000_001

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