Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. Mai 2006 in Sierndorf dadurch, dass er im Geschäftslokal der Raiffeisenbank Stockerau, Zweigstelle Sierndorf, gegenüber dem Bankangestellten Martin R***** äußerte: „Das ist ein Überfall", wobei er eine Pistole auf diesen richtete, eine Schachtel mit der sinngemäßen Bemerkung, darin befinde sich eine Bombe, auf das Kassapult stellte und sodann unter Übergabe eines Plastiksackerls R***** aufforderte, das Geld in den Sack zu geben und das „Alarmgeld" wegzulassen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben und unter Verwendung einer Waffe, dem Martin R***** 32.770 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen allein aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist klarzustellen, dass dieser Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren vorsieht - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (15 Os 22/06h), wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (vgl auch Art 91 B-VG; 13 Os 17/05g).
Erhebliche Bedenken im dargestellten Sinn vermag das teils den Gesamtzusammenhang der Beweisergebnisse vernachlässigende, teils von spekulativen Erwägungen ausgehende Beschwerdevorbringen nicht zu erwecken; dies aufgrund des von den Geschworenen berücksichtigten Wiedererkennens des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Tatzeugen (Angela B***** [vormals B*****; S 55/I, 380 f/II], Martin R***** [S 303, 375/jeweils II] und Maria Be***** [S 309, 378/jeweils II]), aber auch, weil sich der in Tschechien aufhältige Beschwerdeführer am Tattag in Österreich befand (S 9/I), das (vermutliche) Fluchtfahrzeug, jedenfalls aber die darauf angebrachten Kennzeichen beim Unternehmen BMW Wien Heiligenstadt entwendet wurden (S 257/I), bei dem der Beschwerdeführer als Fahrzeugreiniger eingesetzt war (S 7/I), und er daher über die Verwahrung des Zentralschlüssels, der Zugang zu den einzelnen PKW-Schlüsseln verschafft (S 259/I), ebenso informiert war wie über die Möglichkeit, das Firmengelände mit einem der dort abgestellten Autos unbehelligt bis 22 Uhr zu verlassen (S 364/II).
Soweit der Sachverständige DI Dr. Gerald F***** an Hand des vorliegenden Bildmaterials keine Übereinstimmung von körperlichen Merkmalen des Angeklagten mit jenen des (von Alarmkameras abgebildeten) Täters nachweisen konnte (S 400/II), übergeht der Beschwerdeführer die weiteren Ausführungen des genannten Sachverständigen für Photogrammetrie, wonach dieser auch nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte der Täter war und zusammenfassend darauf verwies, „keine stichhaltigen Beweise in die eine oder andere Richtung liefern" zu können (S 401/II). Die Beschwerdeannahme, der „genaue Wortlaut der Feststellungen des Sachverständigen" wäre den Geschworenen nicht ausreichend bekannt und „nicht im gleichen Maß ins Bewusstsein gerückt" gewesen, „wie dies bei den naturgemäß emotional unterlegten Aussagen der Zeugen" wäre, ist in Anbetracht des mündlich umfassend vorgetragenen und erörterten Gutachtens (S 386 bis 405/II) nicht nachvollziehbar. Eine schriftliche Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Entscheidungsfindung durch die Geschworenen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Regeln zum Beweiswert eines Sachverständigengutachtens im Vergleich zu jenem von Zeugenaussagen kennt die Strafprozessordnung nicht.
Die Berufung auf eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen und ist aus Z 10a unbeachtlich (RIS-Justiz RS0102162).
Der Hinweis auf eine (behauptete) Ähnlichkeit zwischen Fotos vom gegenständlichen Raub und von einem am 14. März 2007 verübten Banküberfall verstoßt gegen das Neuerungsverbot.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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