Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oliver M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien Ende Oktober 2008 Ganimete A***** dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 2.962 Gramm Heroin mit 48,2 Gramm Heroinhydrochlorid aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich einzuführen, indem er dieser im Urteil näher bezeichnete Anweisungen erteilte und ein Entgelt von 7.000 Euro in Aussicht stellte, worauf Ganimete A***** zwischen dem 8. und 11. November 2008 nach Amsterdam reiste, das Suchtgift übernahm und auf der Rückreise durch Deutschland festgenommen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite war dem Angeklagten „von Anfang an bewusst, dass er durch den Auftrag an Ganimete A*****, Heroin aus den Niederlanden nach Österreich zu schmuggeln, diese bestimmte, eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge aus den Niederlanden aus, durch Deutschland durch und in weiterer Folge nach Österreich einzuschmuggeln“. Er wusste weiters, „dass er durch seine Aufforderung an die abgesondert verfolgte Ganimete A***** zum Transport der schließlich sichergestellten Suchtgiftmenge aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich diese zur Aus-, Durch- bzw Einfuhr von Suchtgiften nach Österreich bestimmte“ (US 8 und 9). Dadurch wird aber der vom Gesetz geforderte Vorsatz zum Reinsubstanzgehalt, welcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Grenzmenge (§ 28b erster Satz SMG) ist, nicht zum Ausdruck gebracht. Auch der Verweis auf das schließlich sichergestellte Suchtgift (dessen Bruttomenge mit 2.962 Gramm Heroin und dessen Reinsubstanz unter Berücksichtigung eines Reinheitsgrads von 1,63 % mit 48,2 Gramm Heroinhydrochlorid objektiv festgestellt wurde [US 7]) enthält keine Aussage über die auf den Reinsubstanzgehalt bezogenen Vorstellungen des Angeklagten, sodass es der angefochtenen Entscheidung am unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion erforderlichen Sachverhaltsbezug mangelt (13 Os 99/09x; 14 Os 6/10d; 14 Os 33/10z; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).
Zumal nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach § 28 SMG oder § 28a SMG wegen fehlender Feststellungen zur jeweils subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die Kassation des gesamten Ersturteils erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 18).
Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Für den zweiten Rechtsgang wird darauf hingewiesen, dass § 2 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), BGBl II 1997/377, idgF bei den Grenzmengen auf die Base des jeweiligen Suchtgifts abstellt, wohingegen bisher lediglich Feststellungen zu dem im Suchtgift enthaltenen Chlorid (also dem Salz) getroffen wurden. Im Fall eines erneuten Schuldspruchs werden daher hinsichtlich der von der Anklage umfassten Heroinmenge - unter Beiziehung eines Sachverständigen - Feststellungen zum Gewicht der Reinsubstanz an Heroinbase (vgl zur erforderlichen Umrechnung auf das - regelmäßig niedrigere - Reinsubstanzgewicht der Base: JME 12. Dezember 1997, JABl 1998/2, Pkt 3.1.2.6.) sowie zum darauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten zu treffen und - der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - zu begründen sein.
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