OGH 14Os52/05m

OGH14Os52/05m9.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. März 2005, GZ 12 Hv 40/05h-38, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang M***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (A. I.) sowie „der Vergehen" nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (A. II.) und nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt. Soweit angefochten, hat er in Graz und Gratwein den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A. in mehrfach großen Mengen (§ 28 Abs 6 SMG)

I. gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 23. September 2004 insgesamt nicht näher bekannte, jedoch mehrfach große Mengen Marihuana und Haschisch in zahlreichen Angriffen an Gabriele J***** und weitere bisher unbekannte Personen gewinnbringend verkaufte;

II. am 23. September 2004 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar in Graz insgesamt 413 Gramm Marihuana und 29,7 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 49,8 +/- 3,74 Gramm THC in Reinsubstanz und 15 Stück amphetaminhältige Ecstasyabletten sowie in Gratwein insgesamt 60,8 Gramm Marihuana und 229,5 Gramm Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 29,4 +/- 2,16 Gramm THC in Reinsubstanz.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) an Hand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Der Beschwerde (inhaltlich teils Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zum gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen mehrfach großer Mengen nicht nur mit der Tatsache begründet, dass beim Angeklagten ein Suchtgiftverkäufen zuzuordnender, mit seinen sonstigen Lebens- und Einkommensverhältnissen nicht vereinbarer Geldbetrag von 7.633 Euro sichergestellt wurde. Sie erachteten darüber hinaus die (Suchtgiftverkäufe im Wesentlichen leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers ohne Beweiswürdigungswillkür (14 Os 152/04) auch durch die Angaben der Abnehmerin J***** sowie der einen Verkauf von „Gras" beobachtenden (S 271) Zeugen G***** und R***** widerlegt (US 8). Darüber hinaus bezogen sie die beim Angeklagten sichergestellten Suchtgiftutensilien (Suchtgifte, Feingrammwage, Verpackungsmaterial) in ihre Erwägungen ein (US 9). Mit Blick auf die Annahme eines Durchschnittsverkaufspreises von 10 Euro begegnet aber auch die auf den sichergestellten Bargeldbetrag bezogene tatrichterliche Berechnung des Inverkehrsetzens mehrfach (also mindestens zweier; Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 561; SSt 47/25 ua) großer Mengen keinen, geschweige denn erheblichen Bedenken.

Da § 267 StGB den Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung des angeklagten (hier identen) Lebenssachverhalts nicht an die Ansicht des Anklägers bindet, wurde durch die aus Z 8 gerügte Annahme von mehrfach großen Mengen in Verkehr gesetzten Suchtgifts die Anklage nicht überschritten (14 Os 28/05g). Im Übrigen geht auch die Anklage von mehreren Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter und Abs 3 erster Fall SMG aus (A. I. 1. und II. der ON 33). Die Umqualifizierung in Bezug auf die in Graz sichergestellte Menge in Richtung Vergehens nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG erfolgte zum Vorteil des Angeklagten. Die isolierte Hervorhebung der Passage „in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG)" übersieht, dass es sich hiebei um die Wiedergabe des Gesetzestextes handelt.

Bleibt anzumerken, dass zu A. II. nur ein Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG begründet wurde. Da aber jedenfalls (insgesamt) mehrere Vergehen zutreffend als erschwerend in Anschlag gebracht wurden (US 10), besteht mangels eines Verstosses gegen die Strafbemessungsvorschriften nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO unterfallenden Umstoßes gegen die Strafbemessungsvorschriften kein Anlass zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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