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§ 267 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

§ 267.

Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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