OGH 14Os50/96 (RS0099235)

OGH14Os50/9618.10.2022

Rechtssatz

Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Dasselbe gilt für einen sonstigen Tatbeitrag. Auch die Bereitschaft zum Eingreifen oder eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter bedarf einer subjektiven Komponente. Die bloße Anwesenheit am Tatort stellt für sich allein kein strafbares Verhalten dar.

Normen

StGB §12 Ac
StGB §12 Bc
StGB §142 A
StGB §142 C

14 Os 50/96OGH11.06.1996
12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Auch; Beisatz: Bei einem Tatbestand, der einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung voraussetzt, muss der Beitragstäter mit einem für sich gefassten entsprechend erweiterten Vorsatz handeln. (T1)

12 Os 132/07iOGH13.12.2007

Vgl auch

12 Os 119/18vOGH18.12.2018

Auch

12 Os 12/20mOGH26.03.2020
15 Os 92/22aOGH18.10.2022

Vgl

15 Os 76/22yOGH18.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0140OS00050_9600000_001

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