OGH 14Os50/13d

OGH14Os50/13d11.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Joseph U***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 2012, GZ 70 Hv 177/12z-43 (nun 28 Hv 33/13s), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Joseph U***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 13. Juli 2012 in I***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht, Thomas G***** durch die mit entsprechenden Drohgebärden untermauerte, in aggressiver Weise mehrfach wiederholte Äußerung: „Ich mache dich kaputt“ und „Gib mir Geld, sonst mache ich dich kaputt!“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode oder zumindest einer erheblichen Verstümmelung, zur Herausgabe von (weiterer) Sozialhilfe in Höhe von 100 Euro zu nötigen versucht und dadurch das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zu einer Drohung mit dem Tode oder einer erheblichen Verstümmelung und demzufolge rechtsirriger Beurteilung des Täterverhaltens als eine von § 21 Abs 1 StGB vorausgesetzte (nämlich mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte) Anlasstat argumentiert die Beschwerde (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) nicht auf Basis der Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, die einen solchen - vom Vorsatz des Betroffenen umfassten - Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen konstatierten (US 5, 7, 9), und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Soweit sie - im Widerspruch dazu - eine Begründung der entsprechenden Urteilsannahmen „sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Ebene“ (nominell erneut Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall) vermisst, übergeht sie ebenso prozessordnungswidrig die insoweit zentralen Erwägungen des Erstgerichts (US 7 und 9). Die Ableitung des Bedeutungsinhalts und der Ernstlichkeit der Drohung sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem Wortlaut der Äußerungen im Verein mit dem gesamten Täterverhalten (der Untermauerung der Forderung durch entsprechende Drohgebärden und dem insgesamt äußerst aggressiven Auftreten des Betroffenen, das bereits am Vortag des hier aktuellen Vorfalls zu einem Polizeieinsatz geführt hatte) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0092588, RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Der Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter - unter Berufung auf das für schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Karin K***** - sämtliche der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen für die Gefährlichkeitsprognose (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) berücksichtigt (US 6, 7 f). Die fehlende gesicherte Wohnmöglichkeit des Betroffenen wurde demgegenüber unmissverständlich bloß im Zusammenhang mit der Ablehnung einer bedingten Nachsicht der angeordneten vorbeugenden Maßnahme (§ 45 StGB) ins Kalkül gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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